Rz. 188

Der Schadensersatz statt der Leistung kann in unterschiedlicher Weise berechnet werden, je nachdem, ob der Käufer das Fahrzeug behält oder nicht. Behält der Käufer das Fahrzeug und macht dessen mangelbedingten Minderwert sowie die Mangelfeststellungskosten als Schadensersatz geltend, kann zur Bemessung des Wertunterschiedes zwischen mangelhaftem und mangelfreiem Fahrzeug entweder der niedrigere Preis, zu dem der Kaufvertrag in Kenntnis des Mangels abgeschlossen worden wäre, zugrunde gelegt werden oder die erforderlichen Kosten, die zur Behebung des Mangels zu veranschlagen sind.[269] Fehlt dem bestellten Neuwagen entgegen der Vereinbarung der Dachgepäckträger und hat der Verkäufer dies zu vertreten, kann der Käufer nach erfolglos abgelaufener Nachfrist den Betrag, den die Montage des Dachgepäckträgers bzw. den Betrag, um den der Wert des Fahrzeugs ohne ihn gemindert ist, als Schadensersatz geltend machen.[270] Eine weitere Schadensposition bilden die unmittelbar in Zusammenhang mit dem Mangel beim Käufer verursachten Vermögensschäden, wie Nutzungsausfall (str.), Mietwagengebühren, Anwaltskosten sowie Hotel- und Reisekosten.[271]

Das Fahrzeug zurückgeben kann der Käufer im Fall der Schlechtleistung (""nicht wie geschuldet"") nur unter der weiteren, parallel zum Rücktritt gestalteten Voraussetzung, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist, § 281 Abs. 1 S. 3 BGB.[272]

 

Rz. 189

Der Ersatzanspruch des Käufers erstreckt sich auf den gesamten Wert der intakten Kaufsache, wobei der bereits gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug den Mindestschaden darstellt.[273] Ersatzfähig sind auch die eingetretenen Folgeschäden, wie die Mehrkosten eines Deckungskaufs.

 

Rz. 190

Für den Fall der Inzahlunggabe des Altwagens bei Bestellung des Neufahrzeugs kann der Käufer im Rahmen des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung neben dem in bar geleisteten Kaufpreisanteil und der Rückgabe des Altwagens auch den auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag zurückverlangen. Dies ist im Gegensatz zum Rücktritt gerechtfertigt, weil der Verkäufer ihn so zu stellen hat, als wenn die Kaufsache mangelfrei geliefert worden wäre, also auch der damit verbundene wirtschaftliche Erfolg eingetreten wäre. Dann wäre dem Käufer der Vorteil eines günstigen Anrechnungspreises zugutegekommen. Im Gegensatz dazu bezweckt der Rücktritt, den Käufer so zu stellen, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden und damit dem Käufer auch kein günstiger Anrechnungspreis zuteil geworden.[274]

 

Rz. 191

Mit der Entscheidung für diesen Schadensersatzanspruch erlischt gem. § 281 Abs. 4 BGB der Leistungsanspruch des Käufers, nicht bereits nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung.[275]

 

Rz. 192

Erweist sich der Sachmangel als nicht behebbar und ist nach Vertragsschluss eingetreten, haftet der Verkäufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung, weil dies als Fall der qualitativen Unmöglichkeit den Verkäufer von seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB frei werden lässt. Eine Fristsetzung ist mangels Verweisung in § 283 BGB auf § 281 Abs. 1 S. 1 BGB entbehrlich und in Anbetracht der Unmöglichkeit sinnlos. Erforderlich ist hingegen, dass die Voraussetzungen aus § 280 Abs. 1 BGB, die in der irreparablen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs liegende Verletzung der Pflicht aus dem Kaufvertrag, noch mangelfrei liefern zu können und ein diesbezügliches Verschulden gem. § 276 BGB vorliegen. Zudem besteht durch den Verweis in § 283 S. 3 BGB auf § 281 Abs. 5 BGB, die Pflicht des Käufers, das empfangene Fahrzeug und Nutzungsersatz zurück zu gewähren gem. §§ 346 ff. BGB. Der Verweis auf § 281 Abs. 1 S. 3 BGB verlangt als weitere Anspruchsvoraussetzung, dass der Mangel nicht unerheblich ist.[276]

Da durch das Verlangen des Schadensersatzes statt der Leistung bereits eine dem Rücktritt ähnliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses erstrebt wird, ist die nun durch § 325 BGB ausdrücklich gestattete Kombination mit dem Rücktritt problemlos möglich. Prob­lematisch erscheint hingegen die Vereinbarkeit des Anspruchs auf kleinen Schadensersatz mit einem späteren Rücktritt, aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen der Rechtsbehelfe. Da § 325 BGB aber keine Einschränkungen vorsieht, kann der Käufer trotz Rücktritts den kleinen Schadensersatz geltend machen.[277]

[269] Hoeren/Martinek/Wolff, § 437 Rn 45; Huber/Faust, Kap. 13 Rn 105.
[270] Der Gesetzgeber bildet ein solches Beispiel mit einer fehlenden Navigationsanlage, BT-Drucks 14/6040, 140.
[271] Ludovisy/Engel, Teil 5 Rn 94 ff.; Reinking, DAR 2002, 15, 21; a.A. Palandt/Grüneberg, § 280 Rn 20, der Nutzungsausfall u. Gutachterkosten mit der Gegenmeinung unter Schadensersatz neben der Leistung fasst.
[272] Zimmer, NJW 2002, 1, 9; Huber/Faust, Kap. 13 Rn 134 ff., mit näherer Erläuterung.
[273] Vgl. zum alten Recht bereits RGZ 134, 90.
[274] Zum alten Schuldrecht BGH DAR 1995, 106, 107–108.
[275] Palandt/Grüneberg, § 281 Rn 50.
[276] Zimmer, NJW 2002, 1, 9.
[277] Palandt/Grüneberg, § 325 Rn 2.

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