Rz. 19

Die Vollmacht sollte unbedingt eine Bestimmung dazu enthalten, ob sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt.[26] Letzteres empfiehlt sich deshalb, weil das OLG Hamm entschieden hat, dass eine Vorsorgevollmacht entgegen der Regelung der §§ 672, 168 BGB im Zweifel mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt.[27]

Aufgrund eines Beschlusses des OLG Hamm vom 10.1.2013 soll jedoch selbst eine ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus angeordnete Vollmacht dann nicht wirksam sein, wenn der Bevollmächtigte der Alleinerbe des Erblassers ist.[28] In diesem Fall sei die Vollmacht durch Konfusion erloschen, da aufgrund der Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten keine Personenverschiedenheit zwischen dem Vertreter und dem rechtsgeschäftlich Vertretenen mehr vorliegt. In dem konkreten Fall verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins, obwohl der Alleinerbe eine notarielle transmortale Vollmacht vorlegen konnte. Gerade beim bevollmächtigten Alleinerben ist die Einschränkung der Wirksamkeit einer transmortalen Vollmacht aber nicht zu rechtfertigen.[29]

 

Rz. 20

Leider haben auch die jüngsten Entscheidungen des OLG München aus 2016 keine Rechtssicherheit gebracht. In der Entscheidung vom 4.8.2016 ging das OLG München zwar von der Wirksamkeit einer transmortalen Vollmacht für den Alleinerben aus, solange nicht zweifelsfrei (durch Erbschein) feststeht, dass der Bevollmächtigte auch Alleinerbe ist.[30] In einer zweiten Entscheidung vom 31.8.2016 lässt das OLG München dann allerdings die Wirksamkeit der transmortalen Vollmacht daran scheitern, dass in der notariellen Urkunde durch den Bevollmächtigten erklärt wird, dass er auch Alleinerbe ist.[31]

 

Rz. 21

 

Praxistipp

Oft müssen nach dem Tode des Erblassers schnelle Maßnahmen ergriffen werden. Da selbst bei eindeutigen Fällen die Erteilung eines Erbscheins häufig mehrere Monate dauert, besteht ein erhöhtes Interesse daran, dass gerade der Alleinerbe mit einer transmortalen Vollmacht direkt handlungsfähig ist. Selbst bei Vorliegen eines notariellen Testamentes besteht ein Bedürfnis für eine wirksame transmortale Vollmacht, da auch bei einem notariellen Testament noch die Eröffnung durch das Nachlassgericht erforderlich ist. Selbst dies dauert teilweise mehrere Wochen.

Aufgrund der aktuellen Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG München sollte bei der Verwendung von Vollmachten zugunsten des Alleinerben zwar auf den Tod des Vollmachtgebers hingewiesen werden, jedoch ohne weitere Ausführungen zur Erbfolge zu machen.[32] Vorsorglich sollte der bevollmächtigte Alleinerbe in der notariellen Urkunde erklären, dass er für den Fall, dass er Alleinerbe sein sollte, hilfsweise zugleich im eigenen Namen handelt.[33]

[26] Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht/Keim, § 44 Rn 4a; a.A. Zimmermann, NJW 2014, 1573.
[29] So auch Keim, Anmerkung zu OLG Hamm, Beschl. v. 10.1.2013, DNotZ 2013, 689; Lange, ZEV 2013, 343; Weidlich, MittBayNot 2013, 196, 199; Rudolf/Bittler/Roth/Hack, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, § 1 Rn 124 ff.
[32] Vgl. auch Herrler, Wertlosigkeit einer trans- bzw. postmortalen Vollmacht für den Alleinerben, DNotZ 2017, 508, 533.
[33] Vgl. auch Herrler, Wertlosigkeit einer trans- bzw. postmortalen Vollmacht für den Alleinerben, DNotZ 2017, 508, 533.

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