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Anders als ein Betreuer bedarf der Vorsorgebevollmächtigte keiner ausdrücklichen Ermächtigung zur Entgegennahme der Post des Vollmachtgebers, wenn die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht ausgestaltet ist.[35] Nachdem es teilweise zu praktischen Problemen kam, wenn Vorsorgevollmachten keine ausdrückliche "Postklausel" enthielten, hat nun auch die Rechtsabteilung der Deutschen Post AG auf Nachfrage der BNotK bestätigt, dass notarielle Vorsorge- und Generalvollmachten – auch ohne ausdrückliche "Postklausel" – akzeptiert werden und die Filialen auf die umfassende Wirkung notarieller General- und Vorsorgevollmachten hingewiesen wurden.[36] Für den Zugang zu E-Mail-Konten, Messenger-Diensten und sozialen Netzwerken kann seit dem Urteil des BGH[37] zum digitalen Nachlass grundsätzlich nichts anderes gelten. Aus Praktikabilitätsgesichtspunkten bietet es sich jedoch an, einer Vertrauensperson einen versiegelten Umschlag mit den Zugangsdaten und Passwörtern anzuvertrauen.[38] Der Umschlag sollte dann auch eine Vollmacht enthalten, wonach von den Zugangsdaten Gebrauch gemacht werden darf und für den Vollmachtgeber Daten abgerufen und gelöscht werden dürfen. Falls gewünscht sollte dann auch angeordnet werden, dass diese Vollmacht über den Tod hinaus wirkt.

[35] DNotI-Report 2013, 148, 150.
[36] Müller, Update Betreuungsrecht – Aktuelle Fragen rund um Betreuung und Vorsorgevollmacht, DNotZ 2015, 403, 408.
[38] Vgl. auch Deusch, Der digitale Nachlass vor dem BGH und die Praxisfolgen, ZEV 2018, 687.

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