Ansgar Beckervordersandfort
Rz. 11
Bei der Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht ist zwischen den vermögensrechtlichen und den persönlichen Angelegenheiten zu unterscheiden, da jeweils andere gesetzliche Vorgaben gelten.
1. Besonderheiten für vermögensrechtliche Angelegenheiten
a) Konkrete Aufzählung der Befugnisse des Bevollmächtigten
Rz. 12
Bei den vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann die Vollmacht generell für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten als Generalvollmacht ausgestaltet werden oder es können die Befugnisse konkret benannt werden. Auch wenn die generell formulierte Vollmacht rechtlich ausreichend ist, stößt eine Vollmacht mit konkret ausgestalteten Anwendungsfällen für die einzelnen Befugnisse im Rechtsverkehr auf eine größere Akzeptanz. Bei einer konkreten Benennung besteht allerdings immer das Risiko, dass Bereiche vergessen werden und auf diese Weise möglicherweise eine ungewollte Begrenzung der Vollmacht erfolgt. Sollte durch die konkrete Aufzählung keine Begrenzung der Vollmacht gewollt sein, ist daher unbedingt darauf zu achten, dass es sich bei der Aufzählung nur um eine nicht abschließende, lediglich beispielhafte Aufzählung handelt, die z.B. durch "insbesondere (…)" gekennzeichnet wird.
b) Ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit von Schenkungen durch den Bevollmächtigten
Rz. 13
Da insbesondere Schenkungen für den Vollmachtgeber wirtschaftlich nachteilig sind, sollte die Befugnis hierzu besonders erörtert werden. Wird der Bevollmächtigte nicht ausdrücklich zur Vornahme von unentgeltlichen Verfügungen befugt, kommt es auch bei entgeltlichen Geschäften immer wieder zu Problemen im Rechtsverkehr, da manche Grundbuchämter dann z.B. auch bei Grundstückskaufverträgen Verkehrswertgutachten verlangen, um eine Unentgeltlichkeit ausschließen zu können. Auf der anderen Seite birgt die Befugnis zur Vornahme von Schenkungen eine erhöhte Missbrauchsgefahr und sollte daher nur im Einzelfall und bei besonders großem Vertrauen in den Bevollmächtigten aufgenommen werden.
Rz. 14
Rechtlich ist es grundsätzlich so, dass Vorsorgebevollmächtigte auch Schenkungen vornehmen dürfen, wenn die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht ausgestaltete ist und zu Schenkungen keine Einschränkungen enthalten sind. Es muss allerdings wohl damit gerechnet werden, dass die Rechtsprechung zumindest den Grundgedanken des für gesetzliche Vertreter (Betreuer, Vormund und Eltern) geltenden Schenkungsverbotes (§§ 1641, 1804, 1908i Abs. 1 BGB) auf den Vorsorgebevollmächtigten überträgt und bei der Anwendung der Grundsätze zum sog. Missbrauch der Vertretungsmacht oder der Kollusion im Rahmen der Prüfung einer wirksamen Vertretung anwendet.
Rz. 15
Folgende Textbausteine zur Zulässigkeit von Schenkungen durch den Bevollmächtigten sind heute in der Praxis üblich:
Formulierungsbeispiele
Generelle Berechtigung zu Schenkungen:
"Ich berechtige ausdrücklich auch zur Vornahme von teil- oder unentgeltlichen Zuwendungen"
Berechtigung zu Schenkungen bei Handlung durch mindestens zwei Bevollmächtigte:
"Ich berechtige nur zur Vornahme von teil- oder unentgeltlichen Zuwendungen, wenn mindestens zwei Bevollmächtigte gemeinschaftlich handeln."
Keine Berechtigung zu Schenkungen:
"Ich berechtige nicht zu Schenkungen. Davon ausgenommen sind Anstandsschenkungen in kleinem Umfang zu den üblichen Anlässen wie Geburtstagen, Weihnachten, Hochzeit, Geburt eines Kindes und Trinkgelder an das Pflegepersonal. Diese Bestimmung ist jedoch keine Beschränkung der Vollmacht gegenüber Dritten, sondern lediglich eine Anweisung von mir an den oder die Bevollmächtigten, die nur im Innenverhältnis gilt; im Außenverhältnis gegenüber Dritten und Behörden ist diese Vollmacht unbeschränkt."
c) Geschäftsunfähigkeit als Bedingung für die Wirksamkeit der Vollmacht
Rz. 16
Wenn die Wirksamkeit der Vollmacht von der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers abhängen soll, darf diese Einschränkung nur im Innenverhältnis gelten. Im Außenverhältnis muss die Vollmacht unbeschränkt gelten, da die Vollmacht in der Praxis sonst nicht einsetzbar ist. Die Geschäftsunfähigkeit als Bedingung für die Wirksamkeit der Vollmacht könnte nämlich insbesondere nicht in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden, da selbst bei öffentlichen Urkunden der Inhalt der Urkunde an der Beweiskraft der Urkunde nicht teilnimmt, §§ 415 ff. ZPO. Da dem Grundbuchamt aber eine eigene Beweisaufnahm...