a) Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
aa) Rentenreform ("Rente mit 67")
Rz. 193
Das Renteneintrittsalter wurde mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz nach hinten verschoben. Die Übergangsvorschriften (§§ 235 ff. SGB VI) für Geburtsjahre vor 1964 sind zu beachten.
bb) Regelaltersrente, § 35 SGB VI
Rz. 194
Nach § 35 SGB VI besteht Anspruch auf Regelaltersrente, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit (i.d.R. fünf Beitragsjahre, § 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt ist. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente ist schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben, beginnend 2012 (§ 235 SGB VI). Für Versicherte der Jahrgänge 1947–1964 gilt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze. Von 2031 an wird die Regelaltersrente dann nur noch mit 67 Jahren gezahlt werden.
Rz. 195
Tabelle 6.33: Anhebung des gesetzlichen Rentenalters in der Rentenversicherung
Geburtsjahr |
Anhebung auf |
Lebensjahr |
Monate |
bis 1946 |
65 |
0 |
1947 |
65 |
1 |
1948 |
65 |
2 |
1949 |
65 |
3 |
1950 |
65 |
4 |
1951 |
65 |
5 |
1952 |
65 |
6 |
1953 |
65 |
7 |
1954 |
65 |
8 |
1955 |
65 |
9 |
1956 |
65 |
10 |
1957 |
65 |
11 |
1958 |
66 |
0 |
1959 |
66 |
2 |
1960 |
66 |
4 |
1961 |
66 |
6 |
1962 |
66 |
8 |
1963 |
66 |
10 |
ab 1964 |
67 |
0 |
cc) Rentenreform 2014 ("Rente mit 63")
Rz. 196
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde besonders langjährig Versicherten ein vorzeitiger Renteneinstieg ohne (nennenswerte) Rentenkürzung ermöglicht.
Rz. 197
Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b Abs. 1 SGB VI). Für Versicherte der Geburtenjahrgänge 1953–1963 wird aus der "Rente ab 63" schrittweise die Rente ab 65 (§ 236b Abs. 2 SGB VI).
Rz. 198
Tabelle 6.34: Absenkung des gesetzlichen Rentenalters in der Rentenversicherung
Geburtsjahr |
Anhebung auf |
Lebensjahr |
Monate |
bis 1952 |
63 |
0 |
1953 |
63 |
2 |
1954 |
63 |
4 |
1955 |
63 |
6 |
1956 |
63 |
8 |
1957 |
63 |
10 |
1958 |
64 |
0 |
1959 |
64 |
2 |
1960 |
64 |
4 |
1961 |
64 |
6 |
1962 |
64 |
8 |
1963 |
64 |
10 |
ab 1964 |
65 |
0 |
dd) Besondere Personengruppen
Rz. 199
Sonderregelungen gelten für bestimmte Personengruppen.
Rz. 200
Für Schwerbehinderte (§ 2 Abs. 2 SGB IX, zuvor § 1 SchwbG), Berufs- und Erwerbsunfähige gelten ebenfalls auf das 63. Lebensjahr vorgezogene Altersgrenzen (§ 37 SGB VI, wenn insbesondere die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist). Auch hier sind die Sonderregeln der §§ 228 ff., 236a SGB VI zu beachten, wonach vor dem 1.1.1946 geborene Schwerbehinderte mit Vollendung des 60. Lebensjahres den Anspruch erwerben, bei nach dem 31.12.1940 geborenen Personen die Altersgrenze aber stufenweise nach Maßgabe des § 236a SGB VI angehoben ist. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist den Schwerbehinderten ermöglicht (§§ 37 S. 2, 236a S. 3 SGB VI).
Rz. 201
Für Arbeitslose gelten, wenn die Voraussetzungen nach §§ 33 Abs. 2 Nr. 5, 237 SGB VI vorliegen, vorgezogene Altersgrenzen.
Rz. 202
Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit führt nach Maßgabe der §§ 33 Abs. 2 Nr. 5, 237 SGB VI zur vorgezogenen Berechtigung.
Rz. 203
Rentenabschläge können durch ein Lebensarbeitszeitkonto vermieden werden. Ein solches Konto wird vom Arbeitgeber eingerichtet. Der Arbeitnehmer sammelt (z.B. durch Überstunden, nicht genutzte Urlaubstage) während seiner Berufstätigkeit ein Wertguthaben, welches dann während des vorzeitigen Ruhestands als Gehalt ausbezahlt wird. Das erwirtschaftete Lebensarbeitszeitkonto kann zur Auszahlung gelangen, wenn der Arbeitgeber trotzdem den Vorruhestand ablehnt oder der Mitarbeiter seine Arbeitsstätte wechselt.
Rz. 204
Die besonderen Regelungen vor allem für Behinderte und Arbeitslose sind allerdings im stetigen Fluss; die vielfachen Überleitungsvorschriften sind zu beachten.
ee) Besondere berufliche Altersgrenzen
Rz. 205
Für manche Berufsgruppen gelten allgemein vorzeitige Altersgrenzen.
Rz. 206
Für Leitende Angestellten ist oftmals eine Befristung der Arbeitsverträge deutlich vor der gesetzlich vorgesehenen Regelaltersgrenze vorgesehen. Häufig ist eine Beschränkung auf das 60. Lebensjahr anzutreffen. Begleitet ist dies dann nicht selten von Versorgungszusagen (teilweise auch tarifvertraglich geregelt) für die Zeit bis zum gesetzlichen Rentenalter.
Rz. 207
Die Altersgrenze für Untertage-Beschäftigte beginnt mit dem 60. Lebensjahr (wenn 25 Jahre Wartezeit, § 40 SGB VI). Bergleute unterliegen eigenen Bestimmungen mit gegenüber dem 65. Lebensjahr vorgezo...