Rz. 133
Probleme der nicht-ehelichen Gemeinschaften waren Thema des 23. Verkehrsgerichtstages 1985 (Arbeitskreis II) und 45. Verkehrsgerichtstages 2007 (Arbeitskreis I).[111] Die dort angesprochenen gesellschaftlichen Veränderungen treten immer deutlicher zutage: Die Ehe hat als Standardbeziehung zweier Menschen an Bedeutung eingebüßt zugunsten anderer, auch nicht mehr zwingend auf Dauer angelegter Beziehungen ("Lebensabschnittspartnerschaft").
Rz. 134
Die Zahl der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften ist seit Beginn der siebziger Jahre stark angestiegen. Nach Schätzungen hat sich ihre Zahl zwischen 1972 und 1995 verzehnfacht.[112] 2015 lebten mehr als 2,8 Mio. Paare in einer nicht-ehelichen Gemeinschaft.[113] Bezeichnend ist, dass heute mehr als 20 % aller Kinder bei ihren nicht verheirateten Eltern oder Elternteilen aufwachsen; der Anteil der nicht-ehelichen Gemeinschaften mit Kindern ist auf über 30 % gestiegen.[114]
Rz. 135
Der Gesetzgeber hat sich bis dato nicht zu einer umfassenden gesetzlichen Regelung entschließen können. Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften[115] aus dem Jahre 1997 ist nicht Gesetz geworden.[116]
Rz. 136
Dieser gesellschaftliche Wandel hat natürlich auch Auswirkungen auf das Versorgungs-, Versicherungs- und Schadenersatzsystem, das primär noch immer auf einem durch die eheliche Beziehung geprägten System aufbaut (siehe u.a. §§ 844, 845 BGB).
Rz. 137
Das Bestehen einer nicht-ehelichen Gemeinschaft – anders als die Ehe oder eingetragene Partnerschaft (LPartG) – führt nicht zur Unterhaltsberechtigung i.S.v. § 844 BGB.[117]
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