a) Arbeitslosenversicherung
Rz. 269
Den Beitrag (§§ 340, 341 SGB III) zur Arbeitslosenversicherung tragen grundsätzlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (§ 346 Abs. 1 SGB III). Ausnahmen regeln §§ 346 Abs. 1a–3, 347, 349a SGB III.
Rz. 270
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu festgesetzt und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (§§ 341 Abs. 4 SGB III, 159 SGB VI). Für besondere Personengruppen gilt eine abweichende Bemessungsgrenze nach §§ 344, 345, 345b SGB III.
b) Krankenversicherung
aa) Beitragssatz
Rz. 271
Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 1.1.2009 ein allgemeiner Beitragssatz (§ 241 SGB V) für alle Krankenkassen gesetzlich festgelegt. Zuvor bestimmte jede Krankenkasse ihren Beitragssatz entsprechend ihrer Finanzlage selbst. Seit 1.1.2015 liegt der allgemeine Beitragssatz bei 14,6 % des beitragspflichtigen Einkommens (§ 241 SGB V).
Rz. 272
Der "Katalog des GKV-Spitzenverband von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V" vom 11.12.2023 stellt eine alphabetische Auflistung von in der Praxis häufig vorkommenden Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung im Hinblick auf den Einkommensbegriff des § 240 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit den einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes dar, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.
Rz. 273
Auf etliche Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Verletztengeld) sind auch Krankenversicherungsbeiträge abzuführen (siehe §§ 226 ff. SGB V).
Rz. 274
Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen im Regelfall die Beiträge zur Krankenversicherung hälftig (§ 249 Abs. 1 SGB V); zu Ausnahmen siehe u.a. §§ 249 Abs. 2, 249b SGB V. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag allein (§ 250 Abs. 2 SGB V), haben allerdings bei abhängiger Beschäftigung Anspruch auf einen (steuerfreien) Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 50 % des Beitrages (§ 257 SGB V).
bb) Zusätzlicher Beitragssatz
Rz. 275
Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, muss sie von ihren Mitgliedern einen prozentualen Zusatzbeitrag verlangen (§ 242 SGB V).
Rz. 276
Soweit der Beitragssatz nicht ausreicht, die Kosten der Krankenkasse zu decken, haben die Krankenkassen-Mitglieder die Finanzierungslücke durch einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) alleine (ohne Arbeitgeberbeteiligung) ausgleichen.
cc) Beitragsbemessung
Rz. 277
Die Grenze für die gesetzliche Krankenversicherung war bis zum 31.12.2002 in Abhängigkeit von der Rentenversicherungsgrenze (Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) definiert und betrug 75 % dieses Betrages (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 3 SGB V, § 157 SGB VI).
Rz. 278
Seit dem 1.1.2003 wird die Beitragsbemessungsgrenze eigenständig bestimmt (§§ 223, 6 Abs. 6, 7 SGB V).
Rz. 279
Grundsätzlich galten seit der Herstellung der Einheit Deutschlands für alte und neue Bundesländer zwei verschieden hohe Sozialversicherungswerte und -grenzen. Bis zum 31.12.2000 war die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für alte und neue Bundesländer getrennt (in Abhängigkeit von der jeweiligen RV-Grenze) zu ermitteln (§ 309 SGB V); seit 1.1.2001 ist die Grenze für das gesamte Bundesgebiet einheitlich (§ 309 SGB V in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung). Die Versicherungspflicht und die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich damit in Ost und West an derselben Höhe aus.
c) Pflegeversicherung
Rz. 280
Das Beitragsrecht ist grundsätzlich an die Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung angelehnt, auf die häufig auch verwiesen wird.
aa) Beitragssatz
Rz. 281
Beiträge wurden erstmals ab dem 1.1.1995 erhoben. Der Beitragssatz betrug zunächst ab dem 1.1.1995 1 % und wurde ab dem 1.7.1996 dann mehrfach angehoben (§ 55 Abs. 1 SGB XI) (Rdn 285 ff.).
Rz. 282
Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, zahlen nur den halben Beitragssatz (§§ 55, 61 Abs. 7 SGB XI), erhalten allerdings auch nur die Hälfte des Leistungsanspruches (§ 28 Abs. 2 SGB XI; siehe auch § 50f BeamtVG).
bb) Beitragszuschlag für Kinderlose
Rz. 283
Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2004 eine Regelung zu treffen, die Mitglieder mit Kindern gegenüber kinderlosen Beitragszahlern beitragsmäßig besser stellt. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos.
Rz. 284
Ein um 0,25 % erhöhter Beitragssatz gilt nach § 55 Abs. 3 SGB XI seit 1.1.2005 für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 1.1.1940 geboren sind. Ein...