Rz. 48

Abzinsung und Kapitalisierung können auch verbunden werden ("Doppelte Abzinsung").

 

Rz. 49

 

Beispiel 6.7

A ist "heute" 48 Jahre alt. Es wird unterstellt, dass er mit dem 60. Lebensjahr wegen des Haftpflichtgeschehens vorzeitig verrentet werden wird. Unter Einbeziehung aller Umstände besteht zwischen den Verhandlungspartnern Einvernehmen, dass ohne das Haftpflichtgeschehen A mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Arbeitsleben ausgeschieden wäre.

Für die Zeit vom 60. bis 63. Lebensjahr soll der Vorverrentungsschaden schon "heute" ausgeglichen werden. Der Schaden soll monatlich dann 500 EUR betragen.

Ergebnis

Die Lösung erfolgt in mehreren Schritten, wobei man sich auch der Ungenauigkeiten bewusst sein muss:

1.

Unterstellt man (durch künstliche Voralterung für die Kapitalisierungstabelle), dass A "heute" bereits 60 Jahre alt wäre und würde man ab "heute" seinen Ausfall bis zum 63. Lebensjahr berechnen, ergäbe sich folgender Betrag:

500 EUR/Monat * 12 Monate * KF[20] 2,753 = 16.518 EUR.

Wäre A "heute"(!) bereits 60 Jahre alt, betrüge der kapitalisierte Ersatzbetrag 16.518 EUR.

2.

A ist "heute" aber erst 48 Jahre alt. Bis der vorstehend zu Ziff. 1 kapitalisierte Betrag fällig ist (erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres), vergehen also noch 12 Zeitjahre.

Für diesen Zeitraum ist mithilfe des Abzinsungsfaktors (Tabelle 6.4, Rdn 47; Zins 5 %) der Vorfälligkeitszeitraum banktechnisch zu bewerten und der "heutige" Barwert des erst künftig (nämlich in 12 Jahren) fällig werdenden Kapitalbetrages (16.518 EUR) zu ermitteln:

16.518 EUR * Abzinsungsfaktor 0,557 = 9.200,53 EUR.

Ein erst in 12 Jahren fällig werdender Kapitalbetrag von 16.518,00 EUR hat "heute" also einen rechnerischen Barwert von 9.200,53 EUR.

3.

Die Abzinsung über den Zeitraum von 12 Jahren berücksichtigt nur den reinen Zeitablauf (wie die Zeitrententabelle), nicht aber zusätzlich die statistisch mögliche Vorversterblichkeit des A in der Zeit zwischen seinem 48. und seinem 60. Lebensjahr. Nur in den Zeitraum vom 60. bis zum 63. Lebensjahr ist bereits eine statistische Vorsterblichkeit (in diesem Zeitraum) in den KF (2,753) eingeflossen.

Es ist daher für den Zeitraum zwischen dem 48. Lebensjahr ("heute") und dem 60. Lebensjahr ein Abschlag für die in diesem Zeitraum bestehende Vorversterblichkeit (siehe Beispiel 6.2, Rdn 30; Beispiel 6.4, Rdn 32) zu tätigen (rechnerisch 9.200,53 EUR * 93,41[21] = 8.593,29 EUR).

4. Zusätzlich ist – wenn nicht schon an anderer Stelle berücksichtigt – noch das Risiko alternativer Kausalketten (wie unfallfremde Erkrankung, Arbeitsplatzrisiko) einzubeziehen.
5. Man könnte daher den zu Ziff. 2 errechneten Betrag (8.593,29 EUR) auf 8.000 EUR abrunden.
[20] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016 (Tabelle I/3 (Mann, 60 [ ! ] Jahre alt, temporäre Leibrente bis 63. Lebensjahr, Zins 5,0 %).
[21] Mann, vollendetes Alter 60 bzw. 48, Bundesrepublik Deutschland (Sterbetafel 2013/2015): 90.265/96.637 = 93,41 %.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge