Rz. 11

In der Praxis werden (nicht zuletzt wegen ihrer Handlichkeit) die Zeittabelle (Tabelle 6.1, Rdn 27)[8] und die auf der Sterbetafel 1997/1999 basierenden Leibrententabellen von Arnau[9] bzw. nach der Sterbetafel 2000/2002 aktualisierten Tabellen von Kerpen[10] genutzt. Häufig kommen auch die jeweils im Anhang veröffentlichten Tabellen (beruhend auf der Sterbetafel 2015/2017) bei Jahnke/Burmann[11] und Küppersbusch/Höher[12] zur Anwendung. Es sei an dieser Stelle hervorgehoben, dass die die Laufzeit berücksichtigenden Sterbetafeln vor allem Relevanz bei lebenslangen Rentenzahlungen haben: Die Sterbetafel berücksichtigt nicht konkrete Abweichungen der Lebenserwartung gegenüber den statistischen Werten (§ 1 Rdn 245 ff., § 1 Rdn 252 ff.).

[8] Siehe auch zfs 1980, 235 ff.
[9] Arnau, VersR 2001, 953 mit Fehlerkorrekturen in VersR 2002, 35.
[10] Arbeitskreis der Regressdezernenten der gesetzlichen Rentenversicherung, Aktuelle Kapitalisierungstabellen (Sterbetafel 2000/2002), VersR 2004, 1528.
[11] Jahnke/Burmann-L.Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 11 Rn 52 ff.
[12] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, S. 315 ff.

a) Jüngere Tabellen

 

Rz. 12

Auch wenn zwischenzeitlich aktualisierte Sterbetafeln existieren, können in der Tagespraxis auch ältere Tabellen (wie Arnau, Kerpen [Rdn 11]) für die Kapitalisierung weiterhin benutzt werden, da die hieraus entnommenen Kapitalisierungsfaktoren zum einen nur unwesentlich (gerade bei Berechnung von zeitlich begrenzten Erwerbsschäden) abweichen, und zum anderen (und vor allem) der Kapitalisierungsfaktor nur ein Aspekt unter vielen zum Finden des allseits akzeptablen Regulierungsbetrages ist.

 

Rz. 13

Die Standardliteratur[13] zum Schadenersatzrecht enthält in Anhängen die wichtigsten Kapitalisierungstabellen. Für besondere Fälle ist auf die Darstellung von Weißer/Loehnert[14] hinzuweisen.

 

Rz. 14

Hinweise zu Kapitalisierungstabellen enthalten Rdn 374 ff.

 

Rz. 15

Des Weiteren existiert das im Buchformat 1992 aufgelegte, auf den Sterbetafeln 1986/1988 basierende, umfangreiche Tabellenwerk von Schneider/Schlund/Haas,[15] das kaum Berechnungsfragen offen lässt und im Herbst 2007 in Neuauflage[16] (einschließlich Rechensoftware) erschien.

 

Rz. 16

Grundlegende Veränderungen haben ab 1986/1988[17] die aktualisierten Sterbetafeln für die tägliche Regulierungspraxis wegen der Vielfalt der hierbei zu bedenkenden Abfindungsaspekte nicht gebracht. Die Praxis kann daher durchaus noch mit auf älteren Sterbetafeln basierenden Tabellenwerken weiterhin arbeiten, solange man sich der Ungenauigkeiten bewusst ist (siehe Rdn 85 ff.).

[13] Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, S. 545 ff. (Anhang 1); Geigel-Haag, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015; Anhang I, S. 1853 ff.; Jahnke/Burmann-L.Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 11 Rn 106 ff.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, S. 315 ff.
[14] Weißer/Loehnert, Stochastische Berechnungsmodalitäten für Haftpflichthinterbliebenenrenten, VersR 1991, 146.
[15] Schneider/Schlund/Haas, Kapitalisierungs- und Verrentungstabellen, 2. Aufl. 1992.
[16] Schneider/Stahl, Kapitalisierungs- und Verrentungstabellen, 3. Aufl. 2007.
[17] Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 6. Aufl. 1996, S. 256–288 berücksichtigt die Sterbetafel 1986/88; Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 20. Aufl. 1997, S. 564 ff. berücksichtigen die Sterbetafeln 1986/88 und 1992/94.

b) Befristung

 

Rz. 17

Bei befristeten (z.B. bis zum 60./63./65./67. Lebensjahr) Laufzeiten spielen die Unterschiede in den verschiedenen Sterbetafeln keine große Rolle. Siehe die Gegenüberstellung in Tabelle 6.11 (Rdn 96) und Tabelle 6.12 (Rdn 97).

 

Rz. 18

Da gerade der Verdienstausfallschaden, für den diese befristeten Tabellen vorwiegend Anwendung finden, auch anderweitigen Einflussfaktoren unterliegt (z.B. unfallfremde Krankheiten, wirtschaftliche Verschlechterungen), sind die Abweichungen in den Sterbetafeln von nicht erheblicher Bedeutung für die Schadenregulierung.

c) Lebenslang

 

Rz. 19

Bei lebenslang zu kapitalisierenden Beträgen ist die Differenz zwar etwas größer, hier stellt sich allerdings auch häufig parallel die Frage nach einer Verkürzung des Faktors (z.B. wegen verkürzter Lebenserwartung oder überholender Einflüsse), sodass auch ältere Sterbetafeln verwendet werden können.

 

Rz. 20

Siehe die Gegenüberstellung in Tabelle 6.13 (Rdn 98) und Tabelle 6.14 (Rdn 99).

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