Rz. 17

Bei befristeten (z.B. bis zum 60./63./65./67. Lebensjahr) Laufzeiten spielen die Unterschiede in den verschiedenen Sterbetafeln keine große Rolle. Siehe die Gegenüberstellung in Tabelle 6.11 (Rdn 96) und Tabelle 6.12 (Rdn 97).

 

Rz. 18

Da gerade der Verdienstausfallschaden, für den diese befristeten Tabellen vorwiegend Anwendung finden, auch anderweitigen Einflussfaktoren unterliegt (z.B. unfallfremde Krankheiten, wirtschaftliche Verschlechterungen), sind die Abweichungen in den Sterbetafeln von nicht erheblicher Bedeutung für die Schadenregulierung.

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