aa) Beitragssatz
Rz. 271
Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 1.1.2009 ein allgemeiner Beitragssatz (§ 241 SGB V) für alle Krankenkassen gesetzlich festgelegt. Zuvor bestimmte jede Krankenkasse ihren Beitragssatz entsprechend ihrer Finanzlage selbst. Seit 1.1.2015 liegt der allgemeine Beitragssatz bei 14,6 % des beitragspflichtigen Einkommens (§ 241 SGB V).
Rz. 272
Der "Katalog des GKV-Spitzenverband von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V" vom 11.12.2023 stellt eine alphabetische Auflistung von in der Praxis häufig vorkommenden Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung im Hinblick auf den Einkommensbegriff des § 240 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit den einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes dar, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.
Rz. 273
Auf etliche Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Verletztengeld) sind auch Krankenversicherungsbeiträge abzuführen (siehe §§ 226 ff. SGB V).
Rz. 274
Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen im Regelfall die Beiträge zur Krankenversicherung hälftig (§ 249 Abs. 1 SGB V); zu Ausnahmen siehe u.a. §§ 249 Abs. 2, 249b SGB V. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag allein (§ 250 Abs. 2 SGB V), haben allerdings bei abhängiger Beschäftigung Anspruch auf einen (steuerfreien) Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 50 % des Beitrages (§ 257 SGB V).
bb) Zusätzlicher Beitragssatz
Rz. 275
Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, muss sie von ihren Mitgliedern einen prozentualen Zusatzbeitrag verlangen (§ 242 SGB V).
Rz. 276
Soweit der Beitragssatz nicht ausreicht, die Kosten der Krankenkasse zu decken, haben die Krankenkassen-Mitglieder die Finanzierungslücke durch einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) alleine (ohne Arbeitgeberbeteiligung) ausgleichen.
cc) Beitragsbemessung
Rz. 277
Die Grenze für die gesetzliche Krankenversicherung war bis zum 31.12.2002 in Abhängigkeit von der Rentenversicherungsgrenze (Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) definiert und betrug 75 % dieses Betrages (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 3 SGB V, § 157 SGB VI).
Rz. 278
Seit dem 1.1.2003 wird die Beitragsbemessungsgrenze eigenständig bestimmt (§§ 223, 6 Abs. 6, 7 SGB V).
Rz. 279
Grundsätzlich galten seit der Herstellung der Einheit Deutschlands für alte und neue Bundesländer zwei verschieden hohe Sozialversicherungswerte und -grenzen. Bis zum 31.12.2000 war die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für alte und neue Bundesländer getrennt (in Abhängigkeit von der jeweiligen RV-Grenze) zu ermitteln (§ 309 SGB V); seit 1.1.2001 ist die Grenze für das gesamte Bundesgebiet einheitlich (§ 309 SGB V in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung). Die Versicherungspflicht und die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich damit in Ost und West an derselben Höhe aus.