Rz. 325
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht abhängig vom konkreten Pflegeaufwand bemessen, sondern ausschließlich abstrakt nach einem groben Schema ermittelt. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten bei nicht-erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen gemäß § 166 SGB VI in Abhängigkeit von Pflegestufe und zeitlichem (wöchentlichem) Pflegeaufwand jeweils bestimmte Prozentsätze von der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV [Tabelle 6.46, Rdn 322]).
Rz. 326
Übersicht 6.17: Rentenversicherungsbeitrag in Abhängigkeit von Pflegeaufwand und Pflegestufe (PflegeVG bis 31.12.2016)
Pflegestufe | Pflegeaufwand in Stunden [h/Woche] | Bemessungs- grundlage | ||
14–20,99 h | 21–27,99 h | 28 h und mehr | ||
Stufe I | 26,6667 % | der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) |
||
Stufe II | 35,5555 % | 53,3333 % | ||
Stufe III | 40 % | 60 % | 80 % |
Rz. 327
Der Beitrag ist dynamisch. Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV [Tabelle 6.46, Rdn 322]) wird jährlich angepasst.
Rz. 328
Die Pflegeperson ist am Beitragsaufkommen nicht beteiligt. Der Beitrag wird vom Leistungsträger (Pflegekasse, privates Pflegeversicherungsunternehmen; Beihilfestelle, Dienstherr und private Versicherung/Pflegekasse anteilig; § 44 SGB XI) allein getragen. Gleichwohl handelt es sich um "echte" Rentenversicherungsbeiträge, die auch rentenbegründend wirken (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI).
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