Rz. 325

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht abhängig vom konkreten Pflegeaufwand bemessen, sondern ausschließlich abstrakt nach einem groben Schema ermittelt. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten bei nicht-erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen gemäß § 166 SGB VI in Abhängigkeit von Pflegestufe und zeitlichem (wöchentlichem) Pflegeaufwand jeweils bestimmte Prozentsätze von der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV [Tabelle 6.46, Rdn 322]).

 

Rz. 326

 

Übersicht 6.17: Rentenversicherungsbeitrag in Abhängigkeit von Pflegeaufwand und Pflegestufe (PflegeVG bis 31.12.2016)

Pflegestufe Pflegeaufwand in Stunden [h/Woche] Bemessungs- grundlage
14–20,99 h 21–27,99 h 28 h und mehr
Stufe I 26,6667 %

der monatlichen Bezugsgröße

(§ 18 SGB IV)
Stufe II 35,5555 % 53,3333 %
Stufe III 40 % 60 % 80 %
 

Rz. 327

Der Beitrag ist dynamisch. Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV [Tabelle 6.46, Rdn 322]) wird jährlich angepasst.

 

Rz. 328

Die Pflegeperson ist am Beitragsaufkommen nicht beteiligt. Der Beitrag wird vom Leistungsträger (Pflegekasse, privates Pflegeversicherungsunternehmen; Beihilfestelle, Dienstherr und private Versicherung/Pflegekasse anteilig; § 44 SGB XI) allein getragen. Gleichwohl handelt es sich um "echte" Rentenversicherungsbeiträge, die auch rentenbegründend wirken (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI).

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