Rz. 333

Die Beiträge werden nicht abhängig vom konkreten Pflegeaufwand bemessen, sondern ausschließlich abstrakt nach einem groben Schema ermittelt (§ 44 SGB XI, § 166 Abs. 2 SGB VI). Die Höhe der von der Pflegekasse abzuführenden RV-Beiträge ist seit 1.1.2017 abhängig vom Pflegegrad und der bezogenen Leistung. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten bei nicht-erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen gemäß § 166 Abs. 2 SGB VI in Abhängigkeit von Pflegegrad und zeitlichem (wöchentlichem) Pflegeaufwand jeweils bestimmte Prozentsätze von der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV [Tabelle 6.46, Rdn 322]).

 

Rz. 334

 

Übersicht 6.19: Rentenversicherungsbeitrag für Pflegepersonen in Abhängigkeit von Pflegeaufwand und Pflegestufe (PSG II seit 1.1.2017)

Pflegegrad

bei Bezug von Pflegegeld

(§ 37 SGB XI)
bei Bezug der Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)

bei Bezug der Sachleistung

(§ 36 SGB XI)
(…% der sozialen Bezugsgröße [§ 18 SGB IV])
1 entfällt entfällt entfällt
2 27,00 % 22,95 % 18,90 %
3 43,00 % 36,55 % 30,10 %
4 70,00 % 59,50 % 49,00 %
5 100,00 % 85,00 % 70,00 %
 

Rz. 335

Der Beitrag ist dynamisch. Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) wird jährlich angepasst.

 

Rz. 336

Die Pflegeperson ist am Beitragsaufkommen nicht beteiligt. Der Beitrag wird vom Leistungsträger (Pflegekasse, privates Pflegeversicherungsunternehmen; Beihilfestelle, Dienstherr und private Versicherung/Pflegekasse anteilig; § 44 SGB XI) allein getragen.

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