Rz. 283
Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2004 eine Regelung zu treffen, die Mitglieder mit Kindern gegenüber kinderlosen Beitragszahlern beitragsmäßig besser stellt. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos.
Rz. 284
Ein um 0,25 % erhöhter Beitragssatz gilt nach § 55 Abs. 3 SGB XI seit 1.1.2005 für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 1.1.1940 geboren sind. Einschränkungen der zusätzlichen Beitragslast ergeben sich nach § 55 Abs. 3, 3a SGB XI.
Rz. 285
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II erfolgte ab 1.1.2017 eine Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 2,55 %, für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, 2,8 %.
Rz. 286
Die Ausweitung der Leistungsberechtigten (Neufassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes; Umstellung von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade führte u.a. zur Leistungsberechtigung von demenziell Erkrankten) bedingte ab 1.1.2019 die Anhebung des Beitragssatz auf 3,05 % bzw. 3,3 % (Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben).
Rz. 287
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz wurde der Beitragssatz für Kinderlose zum 1.1.2022 auf 0,35 % erhöht.
Rz. 288
Zum 1.7.2023 wurde im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes der Beitragssatz auf 3,4 % angehoben. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, gilt eine weitere Steigerung um 0,6 % auf 4,0 % (§ 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI); Ausnahmen enthält § 55 Abs. 3 S. 2, 4 SGB XI. Die Beiträge für Eltern mit ein oder zwei Kindern wurden nur um 0,35 % auf 3,4 % angehoben (§ 55 Abs. 3 S. 3 SGB XI). Für Beitragszahler, die mehr als zwei Kinder haben, gilt ein stärker verminderter Beitragssatz: Ab dem 3. bis zum 5. Kind verringert sich der Beitragssatz um jeweils 0,25 Prozentpunkte pro Kind bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte (§ 55 Abs. 3 S. 4 SGB XI).
Übersicht 6.16: Beitrag zur Pflegeversicherung ab 1.7.2023
persönliche Situation |
Beitragssatz |
Beitragslast (Anteil) |
Beschäftigte … |
allgemein |
Abschlag |
Zuschlag |
Arbeitgeber |
Arbeitnehmer |
ohne Kinder |
3,40 % |
--- |
0,60 % |
1,70 % |
2,3 % (= 1,7 % + 0,6 %) |
mit 1 Kind |
3,40 % |
--- |
--- |
1,70 % |
1,70 % |
mit 2 Kindern unter 25 |
3,40 % |
0,25 % |
--- |
1,70 % |
1,45 % (= 1,7 % – 0,25 %) |
mit 3 Kindern unter 25 |
3,40 % |
0,50 % |
--- |
1,70 % |
1,2 % (= 1,7 % – 0,5 %) |
mit 4 Kindern unter 25 |
3,40 % |
0,75 % |
--- |
1,70 % |
0,95 % (= 1,7 % – 0,75 %) |
mit 5 und mehr Kindern unter 25 |
3,40 % |
1,00 % |
--- |
1,70 % |
0,7 % (= 1,7 % – 1 %) |
mit Kindern, die alle 25 Jahre oder älter sind |
3,40 % |
--- |
--- |
1,70 % |
1,70 % |
Rz. 289
Vor dem 1.1.1940 geborene Personen, ferner Wehr- und Zivildienstleistende sowie ALG II-Bezieher haben keinen Beitragszuschlag zu tragen (§ 55 Abs. 3 S. 7 SGB XI).