Rz. 244
Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, muss sie von ihren Mitgliedern einen prozentualen Zusatzbeitrag verlangen (§ 242 SGB V).
Rz. 245
Soweit der Beitragssatz nicht ausreicht, die Kosten der Krankenkasse zu decken, haben die Krankenkassen-Mitglieder die Finanzierungslücke durch einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) alleine (ohne Arbeitgeberbeteiligung) ausgleichen.[223]
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