Rz. 290

Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und Arbeitgeber finanziert, für mitversicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben (§§ 1 Abs. 6, 56 Abs. 1 SGB XI).

 

Rz. 291

Den Pflegeversicherungsbeitrag tragen grundsätzlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 SGB XI).

 

Rz. 292

Nach § 58 Abs. 3 S. 1 SGB XI tragen Beschäftigte (§ 58 Abs. 1 SGB XI) die Beiträge i.H.v. 1 % allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Bundesland (konkret nur Sachsen[278]) liegt, das abweichend von § 58 Abs. 2 SGB XI die am 31.12.1993 bestehende Anzahl der Feiertage nicht verminderte.

 

Rz. 293

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung tragen den Beitrag allein (§ 59 Abs. 6 SGB XI), haben allerdings bei abhängiger Beschäftigung Anspruch auf einen (steuerfreien) Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 50 % des Beitrages (§ 61 SGB XI).

 

Rz. 294

Beamte und ähnliche Personen (§ 28 Abs. 2 SGB XI) tragen den Beitrag i.H.v. 0,5 % allein.

 

Rz. 295

Der Arbeitgeber zahlt den Beschäftigten zur Privaten Pflegepflichtversicherung einen Zuschuss in Höhe desjenigen Beitrags, den er bei Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung als Arbeitgeberanteil zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags.

 

Rz. 296

Rentenbezieher teilten sich die Beitragspflicht mit dem RVT, § 59 SGB XI bis zum 31.3.2004.[279] Seit 1.4.2004 müssen Rentner den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung allein zahlen (§ 59 Abs. 1 SGB XI).

 

Rz. 297

Für Schüler und Studenten, die verpflichtet sind, bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Pflegeversicherung zu unterhalten, und die nicht beitragsfrei bei ihren Eltern oder einem Elternteil mitversichert sind und außerdem BAföG erhalten, gibt es vom Amt für Ausbildungsförderung einen monatlichen Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung.

 

Rz. 298

Den Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3, 4 SGB XI) trägt der Versicherte allein (§ 58 Abs. 1 S. 2 SGB XI).

[278] Die Sachsen betreffende Ausnahme ist verfassungsgemäß: BVerfG (3. Kammer des 1. Senats) v. 11.6.2003 – 1 BvR 190/00 u.a. – NJW 2003, 3191 (nur Ls.) = LKV 2003, 421.
[279] Siehe BSG v. 3.9.1998 – B 12 P 4/97 R – NZS 1999, 248 (nur Ls.) = VersR 1999, 735 (Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen versicherungspflichtiger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem vollen Beitragssatz zu bemessen und vom Versicherten allein zu tragen sind).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge