Rz. 290
Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und Arbeitgeber finanziert, für mitversicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben (§§ 1 Abs. 6, 56 Abs. 1 SGB XI).
Rz. 291
Den Pflegeversicherungsbeitrag tragen grundsätzlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 SGB XI).
Rz. 292
Nach § 58 Abs. 3 S. 1 SGB XI tragen Beschäftigte (§ 58 Abs. 1 SGB XI) die Beiträge i.H.v. 1 % allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Bundesland (konkret nur Sachsen) liegt, das abweichend von § 58 Abs. 2 SGB XI die am 31.12.1993 bestehende Anzahl der Feiertage nicht verminderte.
Rz. 293
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung tragen den Beitrag allein (§ 59 Abs. 6 SGB XI), haben allerdings bei abhängiger Beschäftigung Anspruch auf einen (steuerfreien) Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 50 % des Beitrages (§ 61 SGB XI).
Rz. 294
Beamte und ähnliche Personen (§ 28 Abs. 2 SGB XI) tragen den Beitrag i.H.v. 0,5 % allein.
Rz. 295
Der Arbeitgeber zahlt den Beschäftigten zur Privaten Pflegepflichtversicherung einen Zuschuss in Höhe desjenigen Beitrags, den er bei Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung als Arbeitgeberanteil zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags.
Rz. 296
Rentenbezieher teilten sich die Beitragspflicht mit dem RVT, § 59 SGB XI bis zum 31.3.2004. Seit 1.4.2004 müssen Rentner den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung allein zahlen (§ 59 Abs. 1 SGB XI).
Rz. 297
Für Schüler und Studenten, die verpflichtet sind, bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Pflegeversicherung zu unterhalten, und die nicht beitragsfrei bei ihren Eltern oder einem Elternteil mitversichert sind und außerdem BAföG erhalten, gibt es vom Amt für Ausbildungsförderung einen monatlichen Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung.
Rz. 298
Den Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3, 4 SGB XI) trägt der Versicherte allein (§ 58 Abs. 1 S. 2 SGB XI).