Rz. 300
Durch das "Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)" v. 9.12.2004 (BGBl I 2004, 3242) wurde die Rentenversicherung in Deutschland zum 1.10.2005 (§ 274d SGB VI) neu gegliedert: Deutsche Rentenversicherung Bund (früher BfA); Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher Knappschaft, Bundeseisenbahnvermögen und sonstige Bahn-Versicherungsträger, Seefahrtsversicherung). Landesträger (§ 125 Abs. 1 S. 2 SGB VI) sind die Deutsche Rentenversicherung mit dem Zusatz ihrer jeweiligen regionalen Zuständigkeit (früher z.B. LVA Braunschweig-Hannover, LVA Hessen).
aa) Beitragssatz
Rz. 301
Während der Beitragssatz für Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung durch Gesetz (§ 341 Abs. 2 SGB III, § 241 SGB V, § 55 Abs. 1 SGB XI) bestimmt wird, erfolgt die Festlegung für die Rentenversicherung durch Rechtsverordnung (§ 160 SGB VI). Der Beitragssatz wurde in der Vergangenheit in unregelmäßigen Abständen verändert.
bb) Beitragslast
Rz. 302
Den Beitrag zur Rentenversicherung tragen grundsätzlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Für geringfügig Beschäftigte gelten § 168 Abs. 1 Nr. 1b, 1c SGB VI. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn oder Gehalt einbehalten; der Arbeitgeber überweist zusätzlich seinen Anteil an die Krankenkasse (als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge), die dann ihrerseits die Beiträge an die Rentenversicherung weiterleitet (Lohnabzugsverfahren).
Rz. 303
In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind vor allem im Bergbau beschäftigte Arbeitnehmer versichert. Die Knappschaftliche Rentenversicherung hat eine doppelte Aufgabe: Einerseits erbringt sie Leistungen wie die Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter, andererseits aber zusätzlich noch überbetriebliche Leistungen des Bergbaus. Der daraus resultierende höhere Gesamtbeitragssatz geht zulasten des Arbeitgebers, der Arbeitnehmeranteil entspricht dem der Angestellten und Arbeiter in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rz. 304
Bezieher von Kranken- und Verletztengeld teilen sich den Beitrag hälftig mit dem Leistungsträger (Krankenkasse, Unfallversicherung) (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI [mit Besonderheiten, wenn sich die Leistungen an denen der Bundesagentur für Arbeit ausrichten]).
Rz. 305
Bei Bezug von Versorgungskranken-, Übergangs-, Unterhalts- und Arbeitslosengeld (bis 31.12.2004 auch: Unterhalts-, Arbeitslosenhilfe) werden die Beiträge vom Leistungsträger (z.B. Bundesagentur für Arbeit) allein getragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SGB VI).
Rz. 306
Beiträge für Pflegepersonen trägt die Pflegekasse (identisch mit gesetzlicher Krankenkasse) (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Für privat versicherte Pflegebedürftige trägt die Beiträge das private Versicherungsunternehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Haben Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe- oder Heilfürsorgeleistungen (z.B. Beamte) zahlen Beihilfestelle, Dienstherr und private Versicherung oder Pflegekassen die Beiträge anteilig (§ 44 Abs. 5 SGB XI).
Rz. 307
Freiwillige Mitglieder und Selbstständige tragen den Beitrag allein (§§ 169, 171 SGB VI). Beiträge für selbstständige Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung) werden von der Künstlersozialkasse gezahlt; daran müssen sich die Versicherten beteiligen.
Rz. 308
Für Wehr- und Zivildienstleistende zahlt der Bund den Beitrag.
cc) Beitragsbemessung
Rz. 309
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu festgesetzt (§§ 157, 159, 161 SGB VI).
Rz. 310
Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen §§ 161 ff., 228a, 279 ff. SGB VI.