Rz. 191

Weiterführende Informationen zu arbeitsmarktpolitischen, wirtschaftlichen und sozialversicherungsrechtlich relevanten Fakten sind im Internet erhältlich (auch § 1 Rdn 330).

I. Arbeitsendalter

 

Rz. 192

 

Hinweis

Siehe auch § 1 Rdn 323 ff. Zu europäischen Zahlen: https://ec.europa.eu/eurostat/web/main/data/database.

1. Gesetzliche Rentenversicherung

a) Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

aa) Rentenreform ("Rente mit 67")

 

Rz. 193

Das Renteneintrittsalter wurde mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz[186] nach hinten verschoben. Die Übergangsvorschriften (§§ 235 ff. SGB VI) für Geburtsjahre vor 1964 sind zu beachten.

[186] Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007, BGBl I 2007, 554, in Kraft getreten zum 1.1.2008. Siehe zur Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/3794 v. 12.12.2006.

bb) Regelaltersrente, § 35 SGB VI

 

Rz. 194

Nach § 35 SGB VI besteht Anspruch auf Regelaltersrente, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit (i.d.R. fünf Beitragsjahre, § 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt ist. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente ist schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben, beginnend 2012 (§ 235 SGB VI). Für Versicherte der Jahrgänge 1947–1964 gilt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze. Von 2031 an wird die Regelaltersrente dann nur noch mit 67 Jahren gezahlt werden.

 

Rz. 195

 

Tabelle 6.33: Anhebung des gesetzlichen Rentenalters in der Rentenversicherung

Geburtsjahr Anhebung auf
Lebensjahr Monate
bis 1946 65 0
1947 65 1
1948 65 2
1949 65 3
1950 65 4
1951 65 5
1952 65 6
1953 65 7
1954 65 8
1955 65 9
1956 65 10
1957 65 11
1958 66 0
1959 66 2
1960 66 4
1961 66 6
1962 66 8
1963 66 10
ab 1964 67 0

cc) Rentenreform 2014 ("Rente mit 63")

 

Rz. 196

Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung[187] wurde besonders langjährig Versicherten ein vorzeitiger Renteneinstieg ohne (nennenswerte) Rentenkürzung ermöglicht.

 

Rz. 197

Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b Abs. 1 SGB VI). Für Versicherte der Geburtenjahrgänge 1953–1963 wird aus der "Rente ab 63" schrittweise die Rente ab 65 (§ 236b Abs. 2 SGB VI).

 

Rz. 198

 

Tabelle 6.34: Absenkung des gesetzlichen Rentenalters in der Rentenversicherung

Geburtsjahr Anhebung auf
Lebensjahr Monate
bis 1952 63 0
1953 63 2
1954 63 4
1955 63 6
1956 63 8
1957 63 10
1958 64 0
1959 64 2
1960 64 4
1961 64 6
1962 64 8
1963 64 10
ab 1964 65 0
[187] Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz – RV-LVG) v. 23.6.2014, BGBl I S. 787 m.W.v. 1.7.2014. Zur Gesetzesbegründung siehe BT-Drucks 18/909 v. 25.3.2014 und BT-Drucks 18/1489 v. 21.5.2014.

dd) Besondere Personengruppen

 

Rz. 199

Sonderregelungen gelten für bestimmte Personengruppen.

 

Rz. 200

Für Schwerbehinderte (§ 2 Abs. 2 SGB IX, zuvor § 1 SchwbG), Berufs- und Erwerbsunfähige gelten ebenfalls auf das 63.[188] Lebensjahr vorgezogene Altersgrenzen (§ 37 SGB VI, wenn insbesondere die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist). Auch hier sind die Sonderregeln der §§ 228 ff., 236a SGB VI zu beachten, wonach vor dem 1.1.1946 geborene Schwerbehinderte mit Vollendung des 60. Lebensjahres den Anspruch erwerben, bei nach dem 31.12.1940 geborenen Personen die Altersgrenze aber stufenweise nach Maßgabe des § 236a SGB VI angehoben ist. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist den Schwerbehinderten ermöglicht (§§ 37 S. 2, 236a S. 3 SGB VI).

 

Rz. 201

Für Arbeitslose gelten, wenn die Voraussetzungen nach §§ 33 Abs. 2 Nr. 5, 237 SGB VI vorliegen, vorgezogene Altersgrenzen.

 

Rz. 202

Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit führt nach Maßgabe der §§ 33 Abs. 2 Nr. 5, 237 SGB VI zur vorgezogenen Berechtigung.

 

Rz. 203

Rentenabschläge können durch ein Lebensarbeitszeitkonto[189] vermieden werden. Ein solches Konto wird vom Arbeitgeber eingerichtet. Der Arbeitnehmer sammelt (z.B. durch Überstunden, nicht genutzte Urlaubstage) während seiner Berufstätigkeit ein Wertguthaben, welches dann während des vorzeitigen Ruhestands als Gehalt ausbezahlt wird. Das erwirtschaftete Lebensarbeitszeitkonto kann zur Auszahlung gelangen, wenn der Arbeitgeber trotzdem den Vorruhestand ablehnt oder der Mitarbeiter seine Arbeitsstätte wechselt.

 

Rz. 204

Die besonderen Regelungen vor allem für Behinderte und Arbeitslose sind allerdings im stetigen Fluss; die vielfachen Überleitungsvorschriften sind zu beachten.

[188] In der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung des § 37 SGB VI: 60. Lebensjahr.
[189] Siehe dazu den Sachstandsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages v. 24.5.2016 WD 6 – 3000 – 071/16.

ee) Besondere berufliche Altersgrenzen

 

Rz. 205

Für manche Berufsgruppen gelten allgemein vorzeitige Altersgrenzen.[190]

 

Rz. 206

Für Leitende Angestellten ist oftmals eine Befristung der Arbeitsverträge deutlich vor der gesetzlich vorgesehenen Regelaltersgrenze vorgesehen. Häufig ist eine Beschränkung auf das 60. Lebensjahr anzutreffen.[191] Begleitet ist dies dann nicht selten von Versorgungszu...

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