Rz. 125
Werden Hinterbliebenenrenten erst etliche Jahre[101] nach dem Tod des Verunfallten kapitalisiert, wäre theoretisch der (noch nicht korrigierte) Abfindungsbetrag mit einem mathematisch ermittelten[102] Faktor zu multiplizieren, um der zwischenzeitlichen durchschnittlichen (weiteren) Versterblichkeit Rechnung zu tragen, wenn man bei der Kapitalisierung das Alter des Verstorbenen im Zeitpunkt der Abfindung zugrunde legt.
Rz. 126
Relevanz hat diese Berechnungsmethode in der Praxis allenfalls im Verhältnis zu Sozialversicherern und vergleichbaren Drittleistungsträgern. Für die Direktregulierung spielt sie keine wesentliche Rolle angesichts der sonstigen abzuwägenden Abfindungsaspekte.
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