Rz. 137
Werden Hinterbliebenenrenten erst etliche Jahre[124] nach dem Tod des Verunfallten kapitalisiert, wäre theoretisch der (noch nicht korrigierte) Abfindungsbetrag mit einem mathematisch ermittelten[125] Faktor zu multiplizieren, um der zwischenzeitlichen durchschnittlichen (weiteren) Versterblichkeit Rechnung zu tragen, wenn man bei der Kapitalisierung das Alter des Verstorbenen im Zeitpunkt der Abfindung zugrunde legt.
Rz. 138
Relevanz mag diese Berechnungsmethode in der Praxis vielleicht im Verhältnis zu Sozialversicherern und vergleichbaren Drittleistungsträgern haben, für die Direktregulierung jedenfalls spielt sie keine wesentliche Rolle angesichts der sonstigen abzuwägenden Abfindungsaspekte. Nur rein theoretisch und abstrakt begründete Übergenauigkeit darf der an der konkreten Situation orientierten praktischen Abwicklung nicht im Wege stehen; prozessual gestattet § 287 ZPO eine interessengerechte Schätzung.
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