Prof. Dr. Maximilian A. Werkmüller
Rz. 23
Die gesetzliche Regelung zur Vergütung des Testamentsvollstreckers in § 2221 BGB gilt selbstverständlich berufsgruppenübergreifend und somit auch für Banken. Um Streit und Unklarheiten zu vermeiden, sollte der Erblasser die Vergütung des späteren Testamentsvollstreckers im Einvernehmen mit diesem selbst regeln. Die am Markt tätigen Institute bieten ihren Kunden in der Praxis unterschiedliche Honorarmodelle an, die teils auf Stundensätzen, teils auf Tabellen basieren. Bei der Entscheidung zwischen den unterschiedlichen Vergütungsmodellen gelten für Banken grundsätzlich dieselben Erwägungen wie für Testamentsvollstrecker aus anderen Berufsgruppen.
Rz. 24
Eine gewisse Präferenz scheint im Bankbereich zugunsten der bekannten Vergütungstabellen, insbesondere der Neuen Rheinischen Tabelle, zu bestehen – teils unverändert, teils mit leichten Modifikationen. Dass sich diese Empfehlungen an sich nur an die notariellen Testamentsvollstrecker richten, tut ihrer Popularität auch bei den übrigen Berufsgruppen am Markt keinen Abbruch. Das Argument, die dort angesetzten Quoten vom Bruttovermögen gingen von der besonders hohen juristischen Qualifikation der Notare aus und ließen sich daher nicht in gleicher Höhe auf Testamentsvollstrecker anderer beruflicher Provenienz anwenden, überzeugt aus Sicht der Finanzbranche nicht. Aufgaben und Risiko des Testamentsvollstreckers sind in jedem Fall gleich. Der organisatorische Grundaufwand, um die Dienstleistung revisionssicher und flächendeckend anbieten zu können, fällt bei Banken eher noch höher aus als in einem Notariat. Schließlich liegt der Schwerpunkt einer Testamentsvollstreckung häufig eben nicht im juristischen, sondern im wirtschaftlichen Bereich, wie der BGH in seiner Grundsatzentscheidung dargelegt hat. Und hier fällt die Kompetenzvermutung eher zugunsten der Banken und Steuerberater aus als zugunsten der rechtsberatenden Berufe.
Rz. 25
Für die Vergütungstabelle spricht aus Banksicht, dass ein vermögensbasierter Honoraransatz bereits bei anderen Bankdienstleistungen eingeführt und daher weder Kunden noch Mitarbeitern gegenüber besonders erklärungsbedürftig ist: Das Honorar für Vermögensverwaltungsmandate bemisst sich heute in der Mehrzahl der Fälle als Pauschale nach einem bestimmten Prozentsatz des verwalteten Vermögens ("All-in-fee"). Ähnlich wird etwa die Bestandsvergütung bei Investmentfonds berechnet. Hinzu kommt, dass das Kalkulationsrisiko für Banken relativ überschaubar ist, da sie in aller Regel einen fundierten Überblick über die Vermögenssituation des Kunden haben oder sich diesen zumindest durch vorgeschaltete Dienstleistungen wie Estate oder Financial Planning verschaffen können. Auch für den Kunden sind die späteren Kosten auf diese Weise transparenter und besser greifbar. Marktübliche Modifikationen betreffen beispielsweise die Staffelung der Vermögensgrößen oder die Konkretisierung der Zuschlagstatbestände. Nicht selten wird das maximal mögliche Gesamthonorar durch eine Limitierung der möglichen Zuschläge begrenzt.
Rz. 26
Die Vergütung von Bankdienstleistungen nach Zeitaufwand ist hingegen trotz der gesetzgeberischen Bemühungen, die Honoraranlageberatung zu fördern, nach wie vor eher ungebräuchlich und wird von der Mehrzahl der Kunden heute nur in Randbereichen wie Estate und Financial Planning weitgehend vorbehaltlos akzeptiert. Soweit bankseitige Beratungsleistungen nach Aufwand vergütet werden, sind heute Stundensätze zwischen 150 und 250 EUR zuzüglich Umsatzsteuer marktüblich.