Rz. 134

Die Arbeit mit dem PC/Laptop gehört heute zum Standard. Regelmäßig sehen Arbeitsverträge keine besonderen Bestimmungen für die Nutzung von PC/Laptop vor. Die Arbeitsverträge enthalten vielmehr eine pauschale Tätigkeitsbeschreibung. In Einzelfällen wird auf Arbeitsplatz- oder Stellenbeschreibungen Bezug genommen. Dementsprechend kommt als individualarbeitsrechtliche Grundlage für die Benutzung von PC/Laptops allein das Direktions- bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers in Betracht. Rechtlicher Maßstab ist die Billigkeit i.S.d. § 315 BGB. Hiervon ausgehend ist die Einrichtung von PC-/Laptop-­Arbeitsplätzen im Regelfall nicht zu beanstanden. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitnehmer in aller Regel verpflichtet sind, den eingerichteten PC-/Laptop-Arbeitsplatz zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. ­Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber gem. § 315 BGB gehalten sein, von der Einrichtung eines PC-/Laptop-Arbeitsplatzes bei einzelnen Arbeitnehmern abzusehen, z.B. bei älteren Arbeitnehmer mit extremen "Berührungsängsten". Es gilt der Grundsatz, dass sich bestimmte Arbeitsbedingungen auch bei einem längeren Zeitraum nicht derart verfestigen, dass sie zum einseitig unabänderbaren Vertragsbestandteil werden.[187] Der Arbeitgeber ist aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verpflichtet, alle vergleichbaren Arbeitsplätze mit PC/Laptops auszustatten. Insoweit gelten die allgemeinen Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes.[188] Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen nicht aus sachfremden Gründen ungünstiger behandeln als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage.[189]

[188] Vgl. dazu Küttner/Kania, Personalbuch 2021, Gleichbehandlung Rn 8 ff.

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