Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
Rz. 113
Ob die Versendung privater SMS zulässig ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitgebers, die sich meist an betrieblichen Belangen orientieren werden. In Bezug auf das Versenden privater SMS kann dabei durchaus eine differenzierte Betrachtung angebracht sein. Wegen der äußerst kurzen Übersendungsdauer ist anders als bei privaten Telefongesprächen die hierdurch entstehende Kostenbelastung für den Arbeitgeber praktisch zu vernachlässigen. Arbeitsrechtliche Sanktionen können jedoch aufgrund der Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsleistung, die durch den Zeitaufwand beim Verfassen der SMS entstehen, veranlasst sein. Hinzu kommt die Belastung des Netzes, die zur Behinderung der dienstlichen Kontakte führen kann.
Bei einer bestehenden Praxis, die Privatnutzung eines Diensthandys in gewissem Umfang zu "dulden", kann eine abmahnungsfreie Kündigung nicht allein mit der Intensität und Anzahl der Privatnutzung begründet werden kann. Vielmehr ist entweder eine klare Grenze aufzuzeigen oder durch Abmahnung auf das generelle Verbot der Privatnutzung auch zum Versand privater SMS hinzuweisen. Der Begriff des "Duldens" ist hierbei nicht am objektiven Kenntnisstand zu messen, sondern an der Erwartungshaltung und dem Verständnis des Arbeitnehmers, wie er das Verhalten des Arbeitgebers verstehen konnte und verstanden hat. Auch gehört zu dem objektiven Maßstab, anhand dessen zu beurteilen ist, ob enttäuschtes Vertrauen unwiederbringlich zerstört oder noch in hinreichendem Ausmaß vorhanden ist, nicht nur der objektive Pflichtverstoß, sondern der Grad des Verschuldens. Dieses ist geringer, wenn der Arbeitnehmer mit noch vertretbaren Gründen angenommen hat, sein Verhalten werde toleriert oder zumindest noch nicht als erhebliches und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen Fehlverhalten angesehen.
Rz. 114
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Umfang der Genehmigung zu bestimmen, der sich meist an betrieblichen Belangen orientieren wird. So darf der Arbeitgeber nicht nur die Nutzungszeiten nach Lage und Dauer begrenzen, sondern auch festlegen, dass z.B. private Telefongespräche mit dem Autotelefon erlaubt bleiben, die Versendung von SMS aber verboten wird. Gestattet der Arbeitgeber die Benutzung des Autotelefons zu privaten Zwecken ohne Einschränkung, ist auch die Versendung von SMS erlaubt, solange die Betriebstätigkeit nicht gestört wird, keine erheblichen unzumutbaren Kosten verursacht werden und das Betriebssystem nicht gefährdet wird. Ein Arbeitnehmer verstößt mit seinem Verhalten gegen seine dienstlichen Pflichten, wenn er die private Handynummer einer Kundin aus den beim Arbeitgeber gespeicherten Daten dazu verwendet, um ihr eine private SMS zu senden.
Zu den in § 1 Rdn 6 ff. dargestellten arbeitsrechtlichen Problemen findet sich keine Besonderheit.