Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
a) Allgemeines
Rz. 150
Personalcomputer und Laptops sind grundsätzlich geeignet, Daten aus den Produktions- und Verwaltungsprozessen zu erfassen, zu verarbeiten und auszuwerten bzw. zu nutzen. Häufig werden gleichzeitig personenbezogene Daten der Beschäftigten mitverarbeitet.
Rz. 151
Die Anschaffung von Personalcomputern und Laptops kann Auswirkungen auf Arbeitsinhalte, Arbeitsumfang, Arbeitsverfahren und Arbeitsmethoden haben und zu kurz-, mittel- und langfristigen Qualifikationsveränderungen führen.
b) § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Rz. 152
In Betracht kommt zunächst ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn die konkret in dem System vorhandenen und verwendeten Betriebs- oder Anwendungsprogramme (Software) Verhaltens- oder Leistungsdaten der Arbeitnehmer ermitteln und aufzeichnen. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen. Ein Daten verarbeitendes System ist zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer bestimmt, wenn es individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten selbst erstellt und aufzeichnet, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die erfassten und festgehaltenen Verhaltens- und Leistungsdaten auch auswertet oder zur Reaktion auf festgestellte Verhaltens- oder Leistungsweisen verwenden will. Überwachung in diesem Sinne ist sowohl das Sammeln von Informationen, als auch das Auswerten bereits vorliegender Informationen. Mit der fortschreitenden Computerisierung vieler einzelner Arbeitsplätze und zusätzlich deren unternehmensinterner (Intranet) und teilweise weltweiter Vernetzung (Internet) haben sich auch die Überwachungsmöglichkeiten deutlich erhöht. Praktisch besonders interessant ist es für den Arbeitgeber, die Nutzung von E-Mails oder Surfen im Internet zu überwachen. Hier ergeben sich ähnliche Probleme wie bei der Nutzung einer Telefonanlage. Allerdings kann aus technischen Gründen die Überwachung noch erheblich detaillierter erfolgen, z.B. bei Verwendung so genannter Firewalls oder Proxy-Server, die aus Gründen der Systemsicherheit bzw. -effizienz häufig eingesetzt werden. Diese Möglichkeiten bieten die gängigen Programme fast durchgängig in ihrer Standardkonfiguration. Zudem gibt es Programme, die es erlauben, das gesamte Verhalten der Arbeitnehmer am Computer heimlich zu beobachten und zu dokumentieren. Entsprechende Funktionen sind teilweise in der Standardkonfiguration einiger Netzwerkbetriebssysteme enthalten. Die Programme stellen technische Einrichtungen i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar. Ihre Einführung und Anwendung sind mitbestimmungspflichtig. Mitbestimmungspflichtig sind auch E-Mail-Überwachungssysteme, die Datenerfassung bei Nutzung des Internets, Intranet, rechnergesteuerte Textsysteme, Telefonüberwachung, nicht jedoch eine normale Telefonanlage.
c) § 81 Abs. 4 BetrVG
Rz. 153
Nach § 81 Abs. 4 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Die betroffenen Arbeitnehmer sind rechtzeitig vor Systemeinführung sowie bei Änderungen während der Einführungsphase unter Hinzuziehung des Betriebsrates über die künftigen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe zu unterrichten. Die Arbeitnehmer sind berechtigt, zur Einführung und Ausgestaltung des jeweiligen Systems sowie zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen, sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufes zu machen. Werden Personalcomputer/Laptops neu angeschafft, müssen diese dem Stand arbeitsphysiologischer, arbeitsmedizinischer und ergonomischer Erkenntnisse ents...