Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
I. Allgemeines
Rz. 1
Arbeitsmittel werden dem Arbeitnehmer regelmäßig vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und ihm im Zuge des Arbeitsverhältnisses zur Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit überlassen. Übliche Arbeitsmittel sind Dienstwagen, Werkzeuge, Taschenrechner, Laptop, Drucker, Fax oder Handy. Arbeitsmittel bleiben auch nach der Übergabe an den Arbeitnehmer Eigentum des Arbeitgebers.
Rz. 2
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Arbeitsmittel an den Arbeitgeber herauszugeben. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel zurückzugeben. Auf jeden Fall hat er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ihm überlassenen Arbeitsmittel herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen anderer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis besteht regelmäßig nicht. Der Arbeitnehmer muss auf seine Kosten die Arbeitsmittel an dem für diese Pflicht maßgeblichen Erfüllungsort, welcher regelmäßig der Betriebssitz des Arbeitgebers ist, abliefern.
Rz. 3
Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, die dem Arbeitnehmer ausgehändigten Gegenstände zurück zu erhalten. Dies folgt aus dem wirtschaftlichen Bedarf und der Eigentümerstellung des Arbeitgebers. Bei Übergabe an den Arbeitnehmer sind die Arbeitsmittel aufzulisten. Der Empfang sollte vom Arbeitnehmer quittiert werden.
Rz. 4
Praxishinweis
Die dem Arbeitnehmer übergebenen Arbeitsmittel sind in einer Bestandsliste genau zu bezeichnen und zu erfassen. So sind z.B. Typ und Gerätenummer anzugeben. Der Empfang der übergebenen Arbeitsmittel ist vom Arbeitnehmer zu quittieren. Bei einer Herausgabeklage muss der Arbeitgeber die von ihm begehrten Gegenstände im Einzelnen genau bezeichnen können. Der Arbeitgeber hat die Darlegungs- und Beweislast für die Übergabe an den Arbeitnehmer.
Rz. 5
Checkliste: Auflistung von Arbeitsmitteln bei Übergabe
▪ |
Schriftliche Bestandsliste |
▪ |
Genaue Bezeichnung und vollständige Erfassung der übergebenen Arbeitsmittel |
▪ |
Typ, Gerätenummer, Ausstattung angeben |
▪ |
Empfang der übergebenen Arbeitsmittel schriftlich quittieren lassen |
II. Rechtsstellung der Arbeitnehmer/Arbeitgeber
Rz. 6
Das Eigentum an den Arbeitsmitteln verbleibt regelmäßig beim Arbeitgeber.
Rz. 7
Fraglich ist, ob die Arbeitsmittel dem Arbeitnehmer als Besitzdiener zur Verfügung gestellt werden oder ob ein echtes Besitzverhältnis zum Arbeitgeber vorliegt.
Rz. 8
Werden Arbeitsmittel wie Handys, Laptops oder Dienstwagen ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen, ist der Arbeitnehmer insoweit Besitzdiener i.S.d. § 855 BGB, gegenüber dem der Arbeitgeber einen Herausgabeanspruch hat. Besitzdiener ist, wer in einem nach außen erkennbaren sozialen Abhängigkeitsverhältnis für einen anderen die tatsächliche Gewalt über eine Sache in der Weise ausübt, dass er dessen Weisungen schlechthin Folge zu leisten hat. Diese Auffassung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Arbeitgeber als Eigentümer kein Interesse daran hat, dem Arbeitnehmer ein rechtliches Mehr gegenüber einem einfachen Nutzungsrecht zu übertragen. Wäre der Arbeitnehmer hingegen Besitzer, so würden ihm die Rechte eines Besitzers zustehen; insbesondere wäre er als Besitzer passiv- und aktivlegitimiert, für ihn würde die Vermutung aus § 1006 BGB sprechen, und er hätte ein Selbsthilferecht nach § 860 BGB. Der Besitzdiener genießt keinen Besitzschutz gegenüber dem Besitzherrn, der alleiniger Besitzer ist. Die Begründung eigenen Besitzes des Besitzdieners ist gegebenenfalls verbotene Eigenmacht mit der Folge, dass § 935 BGB eingreift. Ein gutgläubiger Erwerb Dritter ist danach nicht mehr möglich.
Rz. 9
Allerdings muss sich die Unterordnung des Besitzdieners unter den Besitzer nach allgemeiner Ansicht nach außen manifestieren. Die Abhängigkeit des Besitzes muss sich sichtbar äußern, wenn auch nicht ständig erkennbar sein. Dies mag für Dienstwagen, die Werbung des Arbeitgebers tragen, Uniformgegenstände, auf die Corporate Identity des Arbeitgebers zugeschnittene Notebooks etc. ohne weiteres zutreffen. Ob dies aber auf Kommunikationsgeräte des täglichen Arbeitsalltages übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft. Die Rechtsprechung hat den angestellten Bildredakteur eines Zeitungsunternehmens im Hinblick auf die ihm überlassene Kamera als Besitzdiener angesehen. Dagegen wurde ein Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber ein Pkw zu geschäftlichen und privaten Fahrten überlassen war, nicht als Besitzdiener angesehen.
Rz. 10
Darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug ausschließlich zur dienstlichen Nutzung verwenden, ist er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses...