Rz. 157

§ 91 BetrVG gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit tätig zu werden, wenn Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe oder die Arbeitsumgebung gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen nicht entsprechen. Davon, dass dies auch erlaubtermaßen der Fall sein kann, geht § 91 BetrVG aus. Voraussetzung für ein Tätigwerden ist, dass der Widerspruch zu diesen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen offensichtlich ist und dass dadurch Arbeitnehmer in besonderer Weise belastet werden. Ist das der Fall, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Solche Maßnahmen kann er über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen.[236]

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