Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
1. § 90 BetrVG
Rz. 172
Nach § 90 BetrVG (vgl. § 2 Rdn 53 ff.) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten. Planung ist die gedankliche Vorwegnahme eines bestimmten Ziels und seiner Verwirklichung (Einsatz von Mitteln, Zeitaufwand usw.), um den gewünschten Erfolg möglichst nach Maßgabe der vorher festgelegten Kriterien zu erreichen. Die Planung ist also ein Prozess, der von bestimmten Ideen und Vorstellungen ausgehend bis zur Entscheidung führt, durch die bestimmte Handlungen im Voraus festgelegt werden. Der Inhalt der Unterrichtung wird durch den Begriff der Planung festgelegt und durch den Bereich konkretisiert, auf den sich nach § 90 Abs. 2 BetrVG die Beratung mit dem Betriebsrat zu erstrecken hat.
Rz. 173
Technische Anlagen sind auch Bildschirmgeräte und andere Computersysteme.
Rz. 174
Der Betriebsrat ist rechtzeitig und umfassend in verständlicher Form mündlich oder anhand von schriftlichen Unterlagen über alle Planungsphasen zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere in folgenden Phasen: Planungsphase, Systemauswahl, Systemeinführung, Systemänderung, Erweiterung des Systems.
Rz. 175
Der Betriebsrat ist insbesondere zu unterrichten über Ziel, Art, Umfang und Einsatzzeiträume des Vorhabens; die sich aus dem Vorhaben ergebenden Maßnahmen mit ihren personellen Auswirkungen; Auswirkungen auf Arbeitsinhalte, Arbeitsumfang, Arbeitsverfahren und Arbeitsmethoden; Auswirkungen auf technische Anlagen und Arbeitsplätze; kurz-, mittel- und langfristige Qualifikationsveränderungen; vorgesehene Einsatzfelder sowie technische und organisatorische Rationalisierungsmaßnahmen.
Rz. 176
Die Unterrichtung über die Vor- und Nachteile verschiedener in Frage kommender Systeme – insbesondere technische, wirtschaftliche, personelle und qualifikationsbezogene Fragen, muss so rechtzeitig vor Abschluss des Kaufvertrages vorgenommen werden, dass der Betriebsrat noch Stellung nehmen kann.
Rz. 177
Die Planung von technischen Anlagen bezieht sich beispielsweise auf die Einführung von EDV-Anlagen und Telekommunikationssystemen.
2. § 91 BetrVG
Rz. 178
Unter den Voraussetzungen des § 91 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
3. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Rz. 179
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein ggf. mit Hilfe der Einigungsstelle erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Rz. 180
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber eine Telefonanlage, mit der Daten über die geführten Telefongespräche erfasst werden können (z.B. Uhrzeit und Dauer des Gespräches, Rufnummer des angerufenen Teilnehmers) nur mit Zustimmung des Betriebsrates installieren. Die Einführung und Anwendung eines Telefondatenerfassungssystems ist mitbestimmungspflichtig, wenn damit programmgemäß Verhaltens- oder Leistungsdaten der telefonierenden Arbeitnehmer erfasst und derart verarbeitet werden, dass Aussagen über deren Verhalten oder Leistung abrufbar sind.
Rz. 181
Vielfältige Kontrollmöglichkeiten eröffnet das Telekommunikationssystem ISDN. So kann z.B. bei vergeblichen Anrufen gespeichert werden, ob und wie lange ein Arbeitnehmer nicht an seinem Arbeitsplatz anwesend war. Auch kann auf dem Display des Telefons eines Vorgesetzten sichtbar gemacht werden, von welchem Nebenstellenapparat ein Arbeitnehmer anruft. Soweit dies und andere Kontrollmöglichkeiten bestehen, ist die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gegeben.
Rz. 182
Bei Dienstgesprächen ist grundsätzlich die vollständige Erfassung von Zahl, Zeitpunkt und Dauer der Gespräche, der vom Arbeitnehmer genutzte Apparat, Gebühreneinheit und Gebühren, die Zielnummer sowie Art des Gespräches (dienstlich oder privat) gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber zur Überwachung des vertraglich geschuldeten Verhaltens der Arbeitnehmer berechtigt ist und entgegenstehende vorrangige Interessen der Arbeitnehmer nicht gegeben sind. Bei Privatgesprächen, die aus dienstlichem Anlass geführt werden und für die der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, ist die erfassende Zielnummer zur Vermeidung von Missbräuchen jedenfalls dann unbedenklich, wenn der Arbeitnehmer Privatgespräche auf seine Kosten aus dem Betrieb führen kann, ohne dass die Zielnummer erfasst wird. Bei reinen Privatgesprächen, die der Arbeitnehmer selbst bezahlt, können Zahl, Zeit, Zeitpunkt und Dauer der Gespräche, der von ihm benutzte Apparat, Gebühreneinheiten un...