Rz. 2
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
§ 1602 Bedürftigkeit
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Rz. 3
Beim volljährigen Kind stellt sich zunächst die Frage, ob es überhaupt unterhaltsberechtigt ist. Ein volljähriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet und nicht erwerbsunfähig ist, muss grds. selbst für seinen Unterhalt sorgen (vgl. hierzu Fall 13, siehe § 2 Rdn 4 ff.).[1] Anspruchsinhaber ist das volljährige Kind, nicht etwa die Mutter, bei der das Kind lebt.
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