Rz. 7

K 1 ist bereits volljährig. Deshalb ist auch F dem K1 barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

 

SüdL

13.1.1 […]

Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.

 

Rz. 8

Aber F hat lediglich ein Einkommen von 400 EUR und kann auch nicht mehr erzielen. In einem solchen Fall ist offensichtlich, dass F nicht leistungsfähig ist. Somit ist lediglich das Einkommen des M maßgebend (zur Berechnung, wenn F u.U. leistungsfähig ist vgl. Fall 24, siehe § 5 Rdn 22 ff.).

 

Rz. 9

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 EUR. Er fällt deshalb grundsätzlich in die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR). Die vierte Altersstufe (ab 18) ist maßgebend.

Es ist jedoch nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Ein Unterhaltsanspruch der F ist im Fallbeispiel nicht gegeben. Deshalb erfolgt eine Höherstufung in die Einkommensgruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR).

Der Bedarf beträgt somit 626 EUR. Das ganze (!) Kindergeld ist auf den Bedarf anzurechnen. Es verbleibt ein Bedarf von 407 EUR (626 – 219 EUR).

 

Rz. 10

Das an F ausgezahlte Kindergeld ist voll auf den Bedarf anzurechnen.

 

BGH, Urt. v. 21.1.2009 – XII ZR 54/06

Um den unterschiedlichen Beiträgen der Eltern zum Barunterhaltsbedarf des volljährigen Kindes gerecht zu werden, ist das Kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend auf den gesamten (Bar-) Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das führt dazu, dass beide Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt entlastet werden (BGH, Urt. v. 26.10.2005 – XII ZR 34/03 = FamRZ 2006, 99, 101 ff.).

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