a) Grundsatz

 

Rz. 41

Die Einordnung der Ehewohnungs-, Haushalts- und Gewaltschutzsachen als privatrechtliche Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat auch Bedeutung für die Frage, ob überhaupt Vorschriften der ZPO anwendbar sind, wenn und soweit das FamFG keine spezielleren Vorschriften enthält. Dies ist grundsätzlich zu bejahen.

b) Spezielle Vorschriften des FamFG

 

Rz. 42

Eine entsprechende Anwendung des § 139 ZPO scheidet aus, da § 28 FamFG eine eigene Regelung für die Verfahrenseinleitung enthält. Die entsprechende Anwendung von § 239 ZPO scheidet aus, da § 208 FamFG eine eigenständige und speziellere Vorschrift enthält.[63] Ebenso verdrängt die speziellere Vorschrift des § 21 FamFG diejenige des § 240 ZPO,[64] wie der speziellere § 22 FamFG denjenigen des § 259 ZPO.[65] Auch für die internationale Zuständigkeit müssen nicht mehr die Grundsätze des Zivilprozesses herangezogen werden, da der Grundsatz, nach dem die örtliche die internationale Zuständigkeit indiziert, in § 105 FamFG aufgenommen wurde.[66]

[63] Vgl. dazu MüKo-FamFG/Erbarth, § 208 Rn 2.
[64] MüKo-FamFG/Pabst, § 21 Rn 1, 8; der bisher bestehende Streit, ob § 240 ZPO in privatrechtlichen Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar war (so Bärmann, § 14 IV.) oder nicht (so die überwiegende Rechtsprechung, BGH FamRZ 2009, 272; OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 815; OLG Naumburg NJW-RR 2004, 1349; einschränkend für Antragsverfahren Jansen/von König/von Schuckmann, Vor §§ 8 bis 18 Rn 37), hat sich also erledigt.
[65] MüKo-FamFG/Pabst, § 22 Rn 2; a.A. Haußleiter/Gomille, § 1 Rn 14, allerdings noch von der alten Rechtslage ausgehend.
[66] Brehm, § 2 Rn 9.

c) Anwendbare ZPO-Vorschriften

 

Rz. 43

Das FamFG sieht teilweise eine entsprechende Anwendung der ZPO-Vorschriften durch Verweisungen vor, so in § 48 Abs. 2 FamFG für die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf die §§ 578 ff. ZPO.

Weiter sind entsprechend anwendbar:[67] §§ 251, 251a Abs. 3 ZPO; §§ 66 ff. ZPO; § 254 ZPO; § 256 ZPO; §§ 263, 264 ZPO; § 265 ZPO; § 267 ZPO; § 308 Abs. 1 ZPO; § 322 Abs. 1 ZPO; es gilt auch das Verbot der reformatio in peius.

[67] Vgl. ausführlich MüKo-FamFG/Erbarth, § 200 Rn 20.

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