Rz. 65
Weil ein Veräußerungsverbot nicht zulässig ist, dringt die Ansicht[98] vor, das Familiengericht könne gem. § 1361b Abs. 3 S. 1 BGB, § 2 Abs. 4 GewSchG und gem. §§ 209 Abs. 1, 215 FamFG ein gegebenenfalls zeitlich begrenztes Nutzungs- oder Mietverhältnis zwischen den Ehegatten begründen, im Eilfall im Wege der einstweiligen Anordnung. Im Falle der widerrechtlichen Veräußerung könne sich der in der Wohnung verbliebene Ehegatte bzw. das in der Wohnung verbliebene Gewaltopfer gegenüber dem Erwerber auf Kündigungsschutz berufen. Schon dies ist fraglich, wendet doch gerade die Rechtsprechung § 566 Abs. 1 BGB auf familienrechtliche Vereinbarungen über die Nutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens und nach der Scheidung nicht an.[99] Es ist nicht gesagt, dass für familiengerichtlich begründete Nutzungsverhältnisse eine abweichende Beurteilung erfolgt und diese dem Mietrecht unterstellt werden. Voppel[100] weist zudem zutreffend darauf hin, dass jedenfalls bei Eigenbedarf des Erwerbers und im Falle des § 573a BGB der Kündigungsschutz erheblich eingeschränkt ist. Gleichzeitig missachtete man mit der Anordnung eines Mietverhältnisses aber auch einen Normzweck der §§ 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1, Abs. 2 BGB, verstieße gegen das Verbot der verfassungskonformen Auslegung und führte eine weitere Verrechtlichung des Verhältnisses der Ehegatten herbei, die ihrerseits die Ehe weiter destabilisiert.[101]
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