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Eine ausdrückliche Regelung über den zwingenden Mindestinhalt des Antrags ist § 23 FamFG nicht zu entnehmen. Aus der Funktion des verfahrenseinleitenden Antrags – dem Gericht einen bestimmten Verfahrensgegenstand zur Entscheidung zu überantworten – ergibt sich, dass das angerufene Gericht, der Antragsteller und der Verfahrensgegner zu bezeichnen sind und zum Ausdruck gebracht werden muss, dass ein gerichtliches Tätigwerden begehrt wird.[26]

[26] MüKo-FamFG/Ulrici, § 23 Rn 28 ff.

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