I. Allgemeines
Rz. 53
§§ 209 Abs. 1, 215 FamFG ermöglichen es dem Familiengericht in sämtlichen Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie in Gewaltschutzsachen, nach § 2 GewSchG in der Endentscheidung die zur Durchführung der Endentscheidung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Es bedarf gerade keines Antrages eines Beteiligten, regelmäßig des Antragstellers, entsprechende Anordnungen zu erlassen. §§ 209 Abs. 1, 215 FamFG haben gegenüber § 15 HausratsVO a.F. (in Gewaltschutzsachen war die Vorschrift nach § 64b Abs. 2 S. 4 FGG a.F. anwendbar) stark an Bedeutung verloren, weil das Familiengericht nur noch nach § 1361a Abs. 2 BGB Haushaltsgegenstände verteilt, im Übrigen über Ansprüche entscheidet und deshalb insoweit eine Herausgabe und Räumungsanordnung nach zutreffender Ansicht nicht mehr erforderlich ist, um einen nach §§ 883 Abs. 1, 885 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vollstreckbaren Titel auf Herausgabe zu schaffen. Im Gegensatz zur bloßen Zuweisung von Haushaltsgegenständen und Ehewohnungen nach der HausratsVO a.F. stellen die Endentscheidungen über die Herausgabe- und Überlassungsansprüche gem. §§ 1361a Abs. 1 S. 1, S. 2, 1361b Abs. 1 S. 1, 1568a Abs. 1, Abs. 2, 1568a Abs. 1, Abs. 2, 1568a Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 GewSchG vollstreckbare Herausgabe- und Räumungstitel dar.[81] Unter Herausgabe im Sinne von § 883 Abs. 1 ZPO ist nämlich die körperliche Übergabe der Sache an den Gläubiger zu verstehen. Der Anspruch kann auch auf Einräumung von bloßem Mitbesitz gerichtet sein.[82] Das ist bei Ansprüchen auf Überlassung von Haushaltsgegenständen der Fall. Auch für § 885 Abs. 1 S. 1 ZPO reichen nach dem ausdrücklichen Wortlaut Ansprüche auf Überlassung einer unbeweglichen Sache aus.[83]
II. Haushaltssachen
Rz. 54
Verteilt der Familienrichter Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören nach § 1361a Abs. 3 S. 1, Abs. 2 BGB, muss zugleich eine vollstreckbare Herausgabeanordnung ergehen, weil die Zuweisung der Gegenstände als solche kein vollstreckbarer Herausgabetitel im Sinne von § 883 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG ist.[84] Gegenstände müssen nach dem Bestimmtheitsgrundsatz so genau bezeichnet sein, dass der Beschluss einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.[85] Dazu ist erforderlich, dass sie für den Gerichtsvollzieher ohne weiteres identifizierbar sind und bei einem Streit gegen weitere im Haushalt befindliche Gegenstände derselben Gattung unverwechselbar unterschieden werden können.[86] Die genaue Bezeichnung ist ebenso bei den Überlassungsansprüchen nach §§ 1361a Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2, 1568a Abs. 1 BGB erforderlich, eine zusätzliche Herausgabeanordnung demgegenüber nicht, da die Endentscheidung hier einen vollstreckbaren Herausgabe- und Räumungstitel darstellt.
Rz. 55
Bei allen Ansprüchen können Anordnungen gegen verbotene Eigenmacht getroffen werden, so z.B. ein Verbot der Wegschaffung von Haushaltsgegenständen aus der Ehewohnung oder das Gebot der Rückschaffung eigenmächtig entfernter Haushaltsgegenstände.
Rz. 56
Ein Veräußerungsverbot für Haushaltsgegenstände ist demgegenüber bei den Ansprüchen nach § 1361a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB sowie bei der Verteilung nach § 1361a Abs. 3 S. 1, Abs. 2 BGB nicht zulässig. Die allgemeine Formulierung des § 209 Abs. 1 FamFG ist keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für einen solch schweren Eingriff in die Verfügungsfreiheit des Eigentümers bzw. Miteigentümers.[87]
Bestehen noch Abzahlungsverpflichtungen aufgrund eines Ratenkaufs, kann jetzt auch bei einer Verteilung nach § 1361a Abs. 3 S. 1, Abs. 2 BGB angeordnet werden, dass der jeweils begünstigte Ehegatte die Zahlungsverpflichtung im Innenverhältnis übernimmt.[88] Bei der Bestimmung einer Nutzungsvergütung nach § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB und dem Anspruch auf Entrichtung einer Ausgleichszahlung nach § 1568b Abs. 3 BGB sind Anordnungen über die Art und Weise der Zahlungen wie auch einer Zug-um-Zug-Leistung möglich.
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