Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 1
In vielen Fällen wird die Vergütung nach dem RVG der Tätigkeit des Anwalts bzw. den Interessen des Mandanten nicht gerecht. Ist die gesetzliche Vergütung z.B. im Hinblick auf Umfang, Schwierigkeit und Risiko der Angelegenheit für den Anwalt nicht kostendeckend, hat dieser folglich ein legitimes Interesse, mit dem Mandanten ein höheres Honorar zu vereinbaren. Handelt es sich bei den Aufträgen um eine gleichförmige Routineangelegenheit, kann auch eine geringere Vergütung vereinbart werden. Der weite Rahmen der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) sowie der Schwellenwert von 1,3 in der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG für durchschnittlich umfangreiche bzw. schwierige Angelegenheiten tun ein Übriges, um die Vergütungsvereinbarung zunehmend an Bedeutung gewinnen zu lassen. Die Regelung in § 4a RVG bietet dem Anwalt seit dem 1.7.2008 auch die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.
Rz. 2
Insbesondere durch die Neufassung des § 34 Abs. 1 RVG zum 1.7.2006 und den Wegfall der Gebührentatbestände für Beratung, Gutachtenerstattung und Mediation besteht nunmehr seit Jahren ein erhöhtes praktisches Bedürfnis für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen. Ohne eine solche Vereinbarung riskiert der Anwalt, bei Tätigkeiten für einen Verbraucher lediglich die Höchstbeträge nach § 34 Abs. 1 RVG – 190 EUR für eine Erstberatung bzw. 250 EUR für eine Beratung – abrechnen zu können. Darüber hinaus wird eine Berechnung des Honorars nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches notwendigerweise pauschalierend bleiben und den Besonderheiten des Einzelfalls kaum gerecht werden können.
Rz. 3
Universell anwendbare Vergütungsvereinbarungen gibt es nicht – alle bringen ihre individuellen Vor- und Nachteile mit sich. Die folgenden Ausführungen sollen daher die Grundsätze darstellen und Anregungen für die eigene Gestaltung in der Praxis bieten.