Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
I. Zulässigkeit
Rz. 4
Sowohl für die gerichtliche als auch für die außergerichtliche Tätigkeit in der Unfallschadensregulierung kann der Anwalt eine Vergütung vereinbaren, die höher liegt als nach dem RVG.
Ist der Anwalt allerdings im Wege der Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beigeordnet, ist eine solche Vergütungsvereinbarung ausgeschlossen. Denn nach § 8 BerHG i.V.m. § 3a Abs. 4 RVG ist eine Vereinbarung über die Vergütung nichtig, wenn Beratungshilfe gewährt wurde. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG für eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Anwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll.
II. Berechnung
Rz. 5
In den meisten Fällen ist Inhalt der Vergütungsvereinbarung entweder ein Pauschal- oder ein Zeithonorar. Ein Pauschalhonorar vergütet die gesamte Tätigkeit bis zum Abschluss der betreffenden Angelegenheit mit einer festen Summe, ohne dass der konkrete Arbeitsaufwand eine Rolle spielt. Bei einer solchen Pauschalvergütung muss der Auftrag möglichst exakt umrissen werden. Ansonsten läuft der Anwalt Gefahr, Mehrarbeit leisten zu müssen, die in seiner ursprünglichen Kalkulation nicht enthalten war.
Rz. 6
Hinweis
Ein Pauschalhonorar kann Probleme mit sich bringen, wenn die Angelegenheit vorzeitig endet. Insofern empfiehlt es sich, in der Vereinbarung bestimmte Tätigkeiten mit einem pauschalen Teilbetrag anzusetzen oder eine Abrechnungsregelung für den Fall der vorzeitigen Beendigung zu treffen.
Rz. 7
Dagegen wird bei einem Zeithonorar der tatsächliche Aufwand nach einem festgelegten Stundensatz vergütet. Es ist freilich unbedingt ratsam, die Vergütung nach kürzeren Zeitabschnitten als einer vollen Stunde zu berechnen. Nach Ansicht des OLG München und des OLG Düsseldorf verstößt eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel nämlich wegen Benachteiligung des Mandanten gegen § 307 BGB. Diese Entscheidung ist vom OLG Schleswig kritisiert worden: Die Klausel als solche sei nicht zu beanstanden, vielmehr müsse ein eventueller Missbrauch der dadurch eröffneten Abrechnungsmöglichkeit im Einzelfall geprüft werden (sog. Ausübungskontrolle). Während der BGH die revisionsrechtliche Überprüfung einer solchen Klausel bislang mit der Begründung abgelehnt hatte, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, die keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung habe, hat er mit Urteil vom 13.2.2020 entschieden, dass jedenfalls gegenüber Verbrauchern eine formularmäßige Klausel wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unwirksam ist, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen. Zu beachten ist, dass die Zeittaktklausel als Preisnebenabrede im Grundsatz der AGB-rechtlichen Kontrolle zugänglich ist, was bei Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung im Regelfall gerade nicht der Fall ist. Der Anwalt muss daher darauf achten, dass die Klausel transparent formuliert ist und den Mandanten nicht unangemessen benachteiligt.
Rz. 8
Hinweis
Hansens empfiehlt aus Gründen der Vorsicht die Vereinbarung einer minutengenauen Abrechnung.
Rz. 9
Der Aufwand muss während des laufenden Mandates möglichst genau dokumentiert werden, da die Rechtsprechung verhältnismäßig strenge Anforderungen an die Substantiierung stellt. Der Anwalt muss in der späteren Abrechnung sowohl den zeitlichen Umfang als auch den konkreten Inhalt der Tätigkeit detailliert wiedergeben. Dabei unterliegt seine Arbeitsdokumentation als Privaturkunde (§ 416 ZPO) der freien Beweiswürdigung.
Rz. 10
Hinweis
Um dem Mandanten eine gewissen "Abrechnungssicherheit" zu geben, kann vereinbart werden, dass der Anwalt zunächst bis zu einer bestimmten Honorargrenze arbeitet und sodann eine weitere Zustimmung des Mandanten einholt.
Rz. 11
Neben diesen beiden "Grundformen" der Vergütungsvereinbarungen sind weitere Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, die ggf. auch miteinander kombiniert werden können. In Betracht kommt hier die Vereinbarung:
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eines Vielfachen der gesetzlichen Gebühren bzw. des mehrfachen Entstehens einer Gebühr (z.B. für jede Besprechung), |
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einer Zusatzgebühr (z.B. eine Terminsgebühr auch ohne Verfahrensauftrag), |
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eines zusätzlichen Festbetrags zu den gesetzlichen Gebühren, |
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eines Festbetrags zuzüglich eines Zeithonorars für bestimmte (arbeitsaufwendige) Sondertätigkeiten, |
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eines höheren Gegenstandswerts, |
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des "alten" Gebührenrechts, |
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einer Abrechnung nach der Obergrenze einer Rahmengebühr unabhängig von Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit, |
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die Abbedingung des Schwellenwertes. |
Rz. 12
Während bis zu der durch das Urteil des BVerfG bewirkten Neuregelung des § 49b BRAO ein Erfolgshonorar unzulässig war, konnte der Anwalt schon damals eine Vereinbarung treffen, wonach im Falle des Obsiegens nach erhöhten Gebührensätzen abgerechnet werden konnte (§ 49b Abs. 2 S. 2 BRAO). Wollte der Mandant also eine Forderung von 50.000 EUR einklagen lassen, so war beispielsweise eine V...