Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
I. Zulässigkeit
Rz. 27
Nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO darf der Anwalt Gebühren, welche die gesetzliche Vergütung unterschreiten, weder vereinbaren noch nach Abschluss des Mandates in Rechnung stellen. Da es sich um ein standesrechtliches Verbot handelt, haben Verstöße allerdings keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung.
Rz. 28
Das Verbot der Gebührenunterschreitung gilt allerdings nur, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Eine solche anderweitige Bestimmung ist § 4 Abs. 1 RVG, wonach in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere Vergütung vereinbart werden kann. Da der Oberbegriff "Vergütung" verwendet wird, können nicht nur untertarifliche Gebühren, sondern auch untertarifliche Auslagen vereinbart werden.
Es müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
▪ |
Außergerichtliche Tätigkeit, also nicht gegenüber einem Gericht oder mit Bezug auf ein gerichtliches Verfahren – da der Bereich der Beratung, Mediation und Gutachtenerstattung in § 34 RVG mangels gesetzlich normierter Gebühren dem § 49b Abs. 1 BRAO nicht unterfällt, bleibt als Anwendungsbereich die außergerichtliche Vertretung. |
▪ |
Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Vergütung. |
▪ |
Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und zum Risiko des Anwalts stehen. |
II. Form
Rz. 29
Eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 RVG bedarf nach § 3a Abs. 1 RVG der Textform. Während nach § 4 Abs. 1 S. 1 RVG a.F. das Formerfordernis für die Vereinbarung nur dann bestand, wenn eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wurde, ist der Anwendungsbereich nun weiter und erfasst alle Vergütungsvereinbarungen. Das generelle Textformerfordernis soll nach dem Willen des Gesetzgebers Abgrenzungs- und Beweisprobleme vermeiden.
Rz. 30
Die früher fehlende Formvorschrift war nämlich nicht ohne Risiko: Bei Übernahme eines Mandates ist es für den Anwalt in vielen Fällen kaum feststellbar, ob die mit dem Mandanten vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren übersteigt oder hinter ihnen zurückbleibt. Ein Vergleich zwischen den vereinbarten und den gesetzlichen Gebühren kann auf verlässlicher Basis erst nach Abschluss der Angelegenheit gezogen werden. Insofern wurde schon nach alter Rechtslage geraten, vorsorglich diejenige Form einzuhalten, die für übertarifliche Vergütungsvereinbarungen vorgeschrieben war. Diese vorsorgliche Verhaltensweise ist nunmehr Gesetz geworden.
III. Inhalt
Rz. 31
Für den Mandanten muss sich aus der Vergütungsvereinbarung bestimmt bzw. bestimmbar ergeben, welche Vergütung er zu zahlen hat. Soweit der Anwalt neben dem Pauschal- oder Zeithonorar die anfallenden Auslagen erstattet haben will, muss er auch für diese eine entsprechende Vereinbarung treffen. Denn im Zweifel sind diese – ebenso wie die Umsatzsteuer – von der Pauschale abgegolten, da von einer Bruttovergütung ausgegangen wird. Darüber hinaus sollte auch die Anrechnung auf die gesetzliche Vergütung für eine anschließende gerichtliche Tätigkeit ausgeschlossen werden.
Rz. 32
Formulierungsbeispiel
"Alle Auslagen, wie Reisekosten, Tagesgelder, Abwesenheitsgelder, Schreibauslagen und dergleichen sowie die Umsatzsteuer werden neben der Pauschale erstattet. Soweit eine nachfolgende Tätigkeit mit der durch die Pauschale abgegoltenen Tätigkeit in Zusammenhang steht, findet eine Anrechnung in Abweichung von (…) (gesetzliche Anrechnungsvorschrift des konkreten Einzelfalls) nicht statt."