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Sowohl für die gerichtliche als auch für die außergerichtliche Tätigkeit in der Unfallschadensregulierung kann der Anwalt eine Vergütung vereinbaren, die höher liegt als nach dem RVG.

Ist der Anwalt allerdings im Wege der Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beigeordnet, ist eine solche Vergütungsvereinbarung ausgeschlossen. Denn nach § 8 BerHG i.V.m. § 3a Abs. 4 RVG ist eine Vereinbarung über die Vergütung nichtig, wenn Beratungshilfe gewährt wurde. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG für eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Anwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll.

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