Rz. 15

Nach § 3a Abs. 1 RVG bedarf eine Vergütungsvereinbarung der Textform (§ 126b BGB), muss als "Vergütungsvereinbarung" oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Zweck der formellen Erfordernisse sind Schutz und Warnung des Mandanten.[17]

 

Rz. 16

Die Vereinbarung über die Vergütung muss von anderen zwischen Anwalt und Mandant getroffenen Vereinbarungen (z.B. Auftragsumfang, Gerichtsstand, Haftungsklausel, Zahlungsmodalitäten) – mit Ausnahme der Auftragserteilung – deutlich abgesetzt werden und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein (§ 3a Abs. 1 S. 2 RVG). Deutlich abgesetzt bedeutet eine Zäsur zwischen den Texten, die entweder räumlich (Absatz) oder drucktechnisch (unterschiedliche Schriftarten und -größen, Fettdruck, Rahmungen etc.) vorgenommen werden kann. Das Verbot einer Verbindung der Vergütungsvereinbarung mit der Vollmacht rührt aus der Erfahrung des Gesetzgebers, dass Dokumente wie eine Vollmacht vom Auftraggeber vielfach nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt gelesen werden.

 

Rz. 17

 

Hinweis

Dieser Schutzzweck ist nicht nur dann einschlägig, wenn die Vollmacht als Formular vorliegt, sondern auch dann, wenn sie für den Einzelfall – ggf. sogar handschriftlich – formuliert worden ist.

 

Rz. 18

Die durch § 3a Abs. 1 S. 1 RVG eingeführte Zulässigkeit der Textform (§ 126b BGB) hat gegenüber der nach § 4 Abs. 1 S. 1 RVG a.F. notwendigen Schriftform (§ 126 BGB) den Formzwang gelockert. Nunmehr können die Erklärungen der Vertragsparteien in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Möglich ist damit der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auch per Fax, Computerfax, E-Mail, SMS oder weitere Formen der elektronischen Kommunikation (z.B. per Whatsapp) – eine eigenhändige Unterschrift oder eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

 

Rz. 19

Die Vereinbarung muss weiter einen Hinweis enthalten, dass der Gegner im Falle des Unterliegens regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (§ 3a Abs. 1 S. 3 RVG). Der Anwalt ist allerdings nicht verpflichtet, dem Mandanten unaufgefordert die ggf. erstattungsfähigen gesetzlichen Gebühren auszurechnen, damit dieser die Höhe der Differenz zur vereinbarten Vergütung kennt.

[17] AnwK-RVG (Onderka/N. Schneider), § 3a Rn 32ff.

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