Rz. 134

Häufig wird der Erblasser von seinem Ehegatten, seinen Abkömmlingen oder einer dritten Person gepflegt. Dies ist i.d.R. mit erheblichem Zeitaufwand und persönlichem Einsatz verbunden. Eine Vergütungsregelung wird dabei meist nicht getroffen. Nach dem Erbfall stellt sich häufig die Frage, ob der Pflegeperson für die Tätigkeit ein Entgelt zusteht.

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