Rz. 13

Nach § 1932 Abs. 2 BGB sind auf den Voraus, die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Daraus folgt, dass es sich beim Voraus um ein gesetzliches Vermächtnis handelt.[31] Der Voraus des Ehegatten selbst setzt den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge voraus.[32] Der Voraus des Ehegatten begründet einen Anspruch gegenüber den gesetzlichen Erben auf Eigentumsübertragung von Haushaltsgegenständen und Hochzeitsgeschenken. Dabei unterscheidet sich der Anspruch gegenüber gesetzlichen Erben der 1. Ordnung und gesetzlichen Erben der 2. Ordnung. Der Leistungsumfang des Voraus wird zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt.[33] Das Forderungsrecht auf Übereignung des Voraus ergibt sich aus §§ 1932 Abs. 2, 2174 BGB. Zu beachten ist, dass gem. § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB der Voraus bei der Berechnung des Pflichtteils der Abkömmlinge nach den Eltern – anders als sonst bei Vermächtnissen – als Nachlassverbindlichkeit abgezogen wird.[34] Zur Vermeidung von Streitigkeiten über den Hausrat empfiehlt es sich, ein sog. Hausratsvermächtnis auszusetzen.[35]

[31] BGHZ 73, 29, 33.
[32] Damrau/Tanck/Seiler-Schopp, § 1932 Rn 9; Roth/Maulbetsch, NJW-Spezial 2021, 167.
[33] Ripfel, BWNotZ 1965, 8.
[34] BGHZ 73, 29.
[35] MüKo/Rudy, § 2164 Rn 4.

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