a) Begriff
Rz. 53
Nach § 2151 BGB kann der Beschwerte oder ein Dritter den Bedachten aus mehreren vom Erblasser benannten potentiell bedachten Personen auswählen. Dies können auch mehrere Personen sein, die im Zweifel gem. § 317 Abs. 2 BGB eine übereinstimmende Entscheidung zu treffen haben. Es liegt eine echte freie Ermessensentscheidung vor. Dabei genügt es, wenn der Erblasser einen bestimmten Personenkreis angibt, aus diesem der Dritte durch formlose, empfangsbedürftige und unwiderrufliche Willenserklärung den Bedachten auswählen kann. Ein Bestimmungsvermächtnis ist für die Regelung der Unternehmensnachfolge bei noch jugendlichen Kindern die sicherere Möglichkeit gegenüber § 2065 BGB, denn dort ist eine Stellvertretung des Erblassers im Willen oder der Erklärung aufgrund der vorgeschriebenen Höchstpersönlichkeit unzulässig.
b) Kreis der bedachten Personen
Rz. 54
Voraussetzung ist, dass der Personenkreis hinreichend bestimmt ist. Dies bedeutet, dass die Auswahl nicht in das völlige Belieben des Dritten gestellt werden darf. Die Zugehörigkeit des Bedachten zu dem ausgewählten Personenkreis muss zweifelsfrei feststellbar sein. Änderungen im Personenkreis der Bedachten sind i.d.R. ohne Belang. Eine zu weite Ausdehnung des Kreises der Bedachten ist schädlich. Eine hinreichende Bestimmtheit wird z.B. bei den Einwohnern einer Stadt verneint. Kriterium ist ein objektiv eindeutig bestimmbarer Personenkreis, den der Erblasser bestimmen muss. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann dies bei Erkennbarkeit des vom Erblasser verfolgten Zwecks in eine Auflage umgedeutet werden. Weiteres entscheidendes Kriterium ist die Zugehörigkeit zum Zeitpunkt der Vermächtnisanordnung. Ist ein Bedachter vor dem Erbfall verstorben, gilt nach § 2160 BGB, dass er nicht mehr für die Auswahl in Betracht kommt. Der Erblasser kann hiervon jedoch abweichende Regelungen treffen bzw. es kann die Auslegungsregel bzgl. einer Ersatzberufung des § 2069 BGB bei Abkömmlingen des Erblassers gelten. Die Erben können dieser Personenauswahl selbstverständlich angehören. Dies gilt ebenfalls für den Auswahlberechtigten.
c) Auswahl des Bedachten
Rz. 55
Der Erblasser hat die Möglichkeit, die Auswahlkriterien vorzugeben. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Hat der Erblasser von der Möglichkeit der Benennung des Bestimmungsberechtigten keinen Gebrauch gemacht, ist der Beschwerte selbst gem. § 2152 BGB bestimmungsberechtigt. Die Bestimmung durch den Dritten erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem ausgewählten Beschwerten. Hat der Beschwerte das Bestimmungsrecht auszuüben, hat die Bestimmung gegenüber dem auserwählten Vermächtnisnehmer zu erfolgen. Die Bestimmungserklärung ist unwiderruflich. Eine Wiederholung ist nur möglich, wenn der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlägt oder die Anfechtung erklärt wird. Der Irrtum über die Eignung der ausgewählten Person ist dabei jedoch nicht ein zur Anfechtung berechtigender Motivirrtum.
d) Erlöschen und Unterlassen des Bestimmungsrechts
Rz. 56
Das Bestimmungsrecht ist nicht übertragbar. Bei Geschäftsunfähigkeit oder Tod des Bestimmungsberechtigten erlischt es. Die Mitglieder des vom Erblasser bestimmten Personenkreises werden dann gem. § 2151 Abs. 3 S. 1 BGB Gesamtgläubiger. Wenn der Erblasser bei dieser Fallgestaltung trotzdem eine Drittbestimmung wünscht, muss er einen Ersatzbestimmungsberechtigten benennen. Ein Erlöschen ist ebenso gegeben, wenn der Bestimmungsberechtigte gem. § 2151 Abs. 3 S. 2 BGB trotz Fristsetzung durch das Nachlassgericht eine Auswahl nicht getroffen hat. Die Fristsetzung des Nachlassgerichts erfolgt dabei ohne Entscheidung über die Wirksamkeit der vorliegenden letztwilligen Verfügung. Diese Entscheidung obliegt allein dem Prozessgericht. Ist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, besteht die Gefahr, dass der Vermächtnisschuldner an einen der Gesamtgläubiger leistet. Aufgrund § 2151 Abs. 3 S. 3 BGB ist dieser Gesamtgläubiger nicht zur Teilung verpflichtet. Dies hat als Folge, dass das Auswahlrecht faktisch auf den oder die Beschwerten übergeht und dass der Vermächtnisschuldner mit befreiender Wirkung gem. § 428 BGB an einen der Vermächtnisnehmer leisten kann.
Muster 6.5: Bestimmungsvermächtnis
Muster 6.5: Bestimmungsvermächtnis
Im Wege des Bestimmungsvermächtnisses vermache ich mein in _________________________ gelegenes Grundstück, eingetragen im Grundbuch von _________________________ Band Nr. ________________...