a) Nießbrauchvermächtnis an einem Grundstück
aa) Einführung
Rz. 149
Für die Nießbrauchbestellung an einem Grundstück ist die dingliche Einigung zwischen Erben und Vermächtnisnehmer gem. § 873 BGB sowie die Eintragung im Grundbuch zwingend verpflichtend. Im Gegensatz zum Grundstücksvermächtnis ist die Voreintragung des Erben im Grundbuch aufgrund § 39 GBO erforderlich. Des Weiteren muss der Erbe als Grundstückseigentümer beim Nießbrauchvermächtnis die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO in der Form des § 29 GBO abgeben. Die dingliche Einigung gem. § 873 BGB bedarf keiner Form. Ebenso kann der Antrag auf Eintragung des Vermächtnisnehmers nach § 13 GBO formlos gestellt werden. Besteht innerhalb oder außerhalb einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen eine trans- oder postmortale notarielle Vollmacht für den Vermächtnisnehmer, die nicht von den Erben widerrufen worden ist, dann kann der Vermächtnisnehmer die Einigungserklärung und die grundbuchrechtliche Eintragungsbewilligung selbst nicht abgeben, so lange der Erbe nicht im Grundbuch eingetragen ist. Der § 40 GBO findet keine Anwendung. Etwas anderes gilt bei der Ernennung des Vermächtnisnehmers zum Testamentsvollstrecker mit dem Aufgabenkreis der Nießbrauchvermächtniserfüllung.
Muster 6.31: Nießbrauchsvermächtnis
Muster 6.31: Nießbrauchsvermächtnis
Meinem Sohn _________________________ wende ich im Wege eines Vermächtnisses den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________ Band Nr. _________________________ Flurstück Nr. _________________________ zu. Die erforderliche dingliche Einigungserklärung gem. § 873 Abs. 1 BGB gebe ich hiermit ab und bewillige die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch gem. § 873 Abs. 2 BGB, § 19 GBO. Ich ernenne meinen Sohn _________________________ zum Testamentsvollstrecker, mit dem einzigen Aufgabenkreis der Erfüllung des Nießbrauchvermächtnis.
bb) Klage auf Erfüllung eines Nießbrauchvermächtnisses an einem Grundstück
Rz. 150
Erfüllt der Erbe nicht freiwillig das Nießbrauchvermächtnis an einem Grundstück, muss der Vermächtnisnehmer Klage auf Abgabe der dinglichen Einigungserklärung nach § 873 BGB und der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO erheben. Ist das Urteil rechtkräftig, gilt die Erklärung gem. § 894 ZPO als abgegeben. Ist nur eine Zug um Zug-Verurteilung möglich, ist § 894 Abs. 1 S. 2 ZPO zu beachten. Bei der Klageerhebung ist des Weiteren darauf zu achten, ob der vermachte Nießbrauch den gesetzlichen Regeln folgt oder ob der Nießbrauch Abweichungen zum Gesetz enthält.
b) Nießbrauch an einzelnen Gegenständen oder Rechten
Rz. 151
Bei einem Nießbrauch an einzelnen Gegenständen oder an Rechten hat der Erblasser die Möglichkeit, die nach § 873 BGB erforderliche dingliche Einigung direkt in die Urkunde über die letztwillige Verfügung aufzunehmen. Die Einigungserklärungen brauchen im Gegensatz zur Auflassung, nicht gleichzeitig abgegeben zu werden. Der § 130 Abs. 2 BGB bestätigt, dass der Tod die Wirksamkeit der Willenserklärungen des Erblassers nicht beeinträchtigt. Für den Vermächtnisnehmer besteht die Möglichkeit, seine dingliche Einigungserklärung auch nach dem Erbfall noch abzugeben. Ist diese dingliche Einigungserklärung in einer notariellen Urkunde enthalten, so ist diese bindend und wirkt auch für die Erben. Die beim Nießbrauch an Grundstücken getätigten Ausführungen bzgl. der trans- oder postmortalen Vollmacht für den Vermächtnisnehmer bzw. der Testamentsvollstreckerernennung gelten auch hier.
c) Nießbrauchsrecht an einem Erbteil
Rz. 152
Beim Nießbrauch an einem Erbteil liegt ein Nießbrauch an einem Recht gem. § 1068 BGB vor. Die Bestellung hat zwingend in notarieller Form gem. §§ 1069 Abs. 1, 2033 BGB zu erfolgen. Der Beschwerte ist bei nicht freiwilliger Vermächtniserfüllung auf Abgabe der dinglichen Einigungserklärung gem. § 1069 BGB zu verklagen. Das rechtskräftige Urteil ersetzt diese gem. § 894 ZPO. Dabei muss eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils beim Notar bzgl. der Beurkundung der Einigungserklärung vorliegen. Zusätzlich muss der Vermächtnisnehmer auf Einräumung des Mitbesitzes klagen, da ihm als Nutznießer des Erbteils der Mitbesitz am Nachlass zusteht.