Rz. 160

Liegt eine Überschuldung des Nachlasses durch Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen vor, weil der Erblasser z.B. mehrere Vermächtnisse angeordnet hat und zum Erbfallzeitpunkt nicht mehr alle Vermächtnisse mangels Nachlassmasse erfüllt werden können, hat der Erbe die Möglichkeit, die Einrede der Überschwerung nach § 1992 BGB zu erheben.[313] Nach der Erhebung der Überschwerungseinrede, kann der Erbe dem Vermächtnisnehmer den Restnachlass zu dessen Befriedigung herausgeben. Wahlweise steht dem Erben nach § 1992 S. 2 BGB das Recht zu, eine wertmäßige Abfindung an den Vermächtnisnehmer anstatt der Herausgabe des Nachlasses zu bezahlen. Bei einem Sachvermächtnis wandelt sich nach der Erhebung der Beschwerungseinrede der Vermächtnisanspruch in einen verhältnismäßig gekürzten Geldanspruch um. Danach steht dem Vermächtnisnehmer das Recht zu, die Übertragung des Gegenstandes Zug um Zug gegen die Zahlung des erforderlichen Kürzungsbetrages zu verlangen.[314]

 

Praxishinweis

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss der Erbe nach der Erhebung der Überschwerungseinrede den beschränkten Haftungsvorbehalt nach § 780 ZPO in den Urteilstenor aufnehmen lassen.

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