Rz. 117

Bei einem Rentenvermächtnis muss geklärt werden, wie sich die Kaufkraftveränderung auf die Höhe der einzelnen Zahlungen auswirken soll. Schließlich soll eventuell der Lebensstandard des Vermächtnisnehmers dadurch abgesichert werden. Hierzu bestehen für den Erblasser mehrere – wie im Folgenden dargestellt – Möglichkeiten.

a) Ratenzahlung

 

Rz. 118

Es kann ein Geldvermächtnis dergestalt ausgesetzt werden, das in Raten zu zahlen ist. Dieses kann auf eine bestimmte Summe begrenzt werden oder bis zum Eintritt eines Ereignisses. Dabei kann es verzinslich oder unverzinslich ausgestaltet werden.

b) Leistungsvorbehalt ohne währungsrechtliche Genehmigung

 

Rz. 119

Ein Leistungsvorbehalt liegt vor, wenn der Beschwerte mit dem Vermächtnisnehmer über die Anpassung der Höhe der Rentenzahlung neu verhandeln muss, wenn sich bestimmte Vergleichsgrößen wie z.B. die Beamtengehälter ändern. Es erfolgt demnach keine automatische Anpassung, sondern erst nach einer entsprechenden Vereinbarung. Nach dem Erblasserwillen kann auch ein Dritter die Anpassungshöhe bestimmen. Eine währungsrechtliche Genehmigung ist daher nicht erforderlich.[265]

[265] BGHZ 62, 737.

c) Wertsicherungsklausel mit währungsrechtlicher Genehmigungspflicht

 

Rz. 120

Klauseln, die eine automatische Anpassung an gewisse Bezugsgrößen wie Beamtengehälter oder den Verbraucherpreisindex enthalten, sind sog. Wertsicherungsklauseln. Das Gesetz über die Preisangaben (Preisangabengesetz) vom 3.12.1984 wurde durch das 2. Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insb. in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II) grundlegend verändert. Insb. wurde § 2 Preisangabengesetz aufgehoben. Bei Wertsicherungsklauseln sind keine Genehmigungen mehr durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich.

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