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Ein Pflegevergütungsvermächtnis kann in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden. Ist die Person noch nicht bekannt, kann und will der Erblasser den Umfang noch nicht bestimmen, kann er einen möglichen in Betracht kommenden Personenkreis bestimmen und sowohl die Auswahl der Person als auch den Umfang des Vermächtnisses einem Testamentsvollstrecker übertragen.

Muster 6.29: Pflegevergütungsvermächtnis

 

Muster 6.29: Pflegevergütungsvermächtnis

Für den Fall, dass ich von einem oder mehreren meiner Kinder oder Enkelkinder gepflegt werde, ordne ich zugunsten des betreffenden Kindes bzw. der betreffenden Kinder oder Enkelkinder ein Pflegevergütungsvermächtnis an. Dieses Pflegevergütungsvermächtnis soll von Art und Umfang 50 Prozent dessen entsprechen, was ich für eine häusliche Pflege durch Einsatzkräfte der örtlichen Hilfskräfte (Sozialstation, Caritas) hätte bezahlen müssen. Die Festsetzung der Höhe dieses Pflegeentgeltes sowie die Auswahl des Vermächtnisnehmers erfolgen durch den Testamentsvollstrecker (§§ 2151, 2153, 2155 BGB). Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich _________________________, ersatzweise für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker, zunächst aus der Testamentsvollstreckerliste der DVEV e.V., am hiesigen Amtsgericht bestimmen.

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