Rz. 121

Die Zahlungspflicht des Rentenvermächtnisses kann durch eine im Grundbuch einzutragende Reallast abgesichert werden. Die Reallast kann ebenso per Vermächtnis gewährt werden. Dadurch erhält der Vermächtnisnehmer neben seinem schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Rente, einen dinglichen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück gem. §§ 1105 Abs. 1, 1107, 1147 BGB. Die Reallast begründet gem. § 1108 Abs. 1 BGB zusätzlich einen persönlichen Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks auf Zahlung derjenigen Rententeilbeträge, die während der Dauer dessen Eigentums fällig werden. Ist eine Wertsicherung vorgesehen, so kann auch diese als dinglicher Inhalt der Reallast im Grundbuch eingetragen werden.[266]

Muster 6.25: Rentenvermächtnis

 

Muster 6.25: Rentenvermächtnis

Meiner Ehefrau _________________________ vermache ich eine monatliche Rente i.H.v. 2.000 EUR. Die Rentenhöhe soll sich in der Zeit von heute abändern, wenn sich der seit 1.1.2015 geltende Verbraucherpreisindex (2015 = 100) um mehr als fünf Prozent ändert. Die Rentenanpassung soll dann im darauffolgenden Januar stattfinden, und zwar dergestalt, dass die Rentenhöhe prozentual genauso erhöht wird, wie sich der Verbraucherpreisindex prozentual erhöht hat. Meine Erben verpflichte ich, diese Rentenzahlungsverpflichtung innerhalb von zwei Monaten nach meinem Tod durch die Eintragung einer Rentenreallast im Grundbuch von _________________________ auf dem Grundstück _________________________, Band Nr. _________________________, Flurstück-Nr. _________________________ zu sichern.

[266] OLG Oldenburg NJW-RR 1990, 1174.

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