Rz. 11

Bei der Ausschlagung haben beide Rechtsinstitute unterschiedliche Rechtsfolgen. Die Teilungsanordnung wird bei Ausschlagung der gesamten Erbschaft gegenstandslos. Im Gegensatz hierzu ist dies beim Vorausvermächtnis nicht der Fall. Dort kann das Vorausvermächtnis unabhängig vom Erbteil ausgeschlagen werden (§ 2180 BGB). Ausnahme ist hier, dass der Erblasser das Vorausvermächtnis unter der Bedingung der Annahme der Erbschaft ausgestaltet hat.

Im Rahmen des Pflichtteilsrechts ergeben sich auch unterschiedliche Folgen. Die Teilungsanordnung bzw. die darin enthaltene Zuweisung ist für den Miterben zwingend. Einzige Ausnahme ist die Beeinträchtigung seines Pflichtteilsrechts (vgl. §§ 2305, 2306 Abs. 1 BGB). Ein Vorausvermächtnis kann i.R.d. Pflichtteilsrechts einfach gem. § 2307 BGB ausgeschlagen werden.

Das Vorausvermächtnis ist im Gegensatz zur Teilungsanordnung bei gemeinschaftlichen Verfügungen von Todes wegen nicht frei widerruflich, da es gem. §§ 2270 Abs. 2, 2278 Abs. 2 BGB erbvertraglich oder gem. § 2270 Abs. 2 BGB bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament wechselbezüglich angeordnet werden kann. Dabei entsteht bereits vor dem zweiten Erbfall ein Schutz des Bedachten gegenüber lebzeitigen Verfügungen des Erblassers gem. § 2288 BGB.

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