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Das dingliche Vorkaufsrecht bedarf als beschränkt dingliches Recht beim Vorkaufsrechtvermächtnis zu seiner Entstehung der Einigung und Eintragung im Grundbuch gem. § 873 BGB. Für die Eintragung im Grundbuch ist die Bewilligung des Eigentümers (= Erbe oder Hauptvermächtnisnehmer) gem. § 19 GBO in beglaubigter Form (§ 29 GBO) und ein Antrag entweder des Vorkaufsberechtigten oder des Eigentümers nach § 13 GBO erforderlich. Das Vorkaufsrecht kann nach § 39 GBO erst eingetragen werden, wenn der Eigentümer voreingetragen worden ist.

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