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Das Vorkaufsrecht kann als beschränkt dingliches Recht jederzeit durch Einigung und Eintragung gem. § 875 BGB aufgehoben werden. Zur Löschung im Grundbuch wird gem. § 19 GBO die Löschungsbewilligung des Vermächtnisnehmers gem. § 29 GBO in notarieller Form und ein Antrag gem. § 13 Abs. 1 GBO entweder des Vorkaufsberechtigten oder des Eigentümers benötigt. Wurde das Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkaufsfall eingeräumt, so erlischt es, wenn es nicht fristgemäß beim Vorliegen des Verkaufsfalles ausgeübt wird. Das Vorkaufsrecht erlischt ebenfalls, wenn es nicht ausgeübt werden konnte, weil der Eigentümer keinen Kaufvertrag, sondern einen andersartigen Übertragungsvertrag geschlossen hat.[269] Damit wird das Grundbuch unrichtig. Dem neuen Eigentümer steht in dieser Fallgestaltung ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 ZPO zu. Formal hat der Vorkaufsberechtigte die Berichtigung des Grundbuchs gem. §§ 19, 22 GBO zu bewilligen, und zwar in notarieller Form nach § 29 GBO.

Wurde das Vorkaufsrecht für mehrere oder alle Verkaufsfälle eingeräumt, so bleibt es auch bei späteren Verkäufen und bei Nichtausübung bestehen. Wurde es einmal ausgeübt, ist strittig, ob es erlischt, da ein Verbrauch eingetreten sein könnte. Folge der den Verbrauch bejahenden Ansicht ist,[270] dass gleichzeitig mit der Eintragung des Vorkaufsberechtigten im Grundbuch als neuer Eigentümer das Vorkaufsrecht zu löschen ist. Dies kann der Erblasser auch in seiner letztwilligen Verfügung regeln.

Mit dem Tod einer natürlichen Person erlischt deren Vorkaufsrecht, das weder vererblich noch übertragbar ist (§§ 514, 1098 Abs. 1 BGB). Jedoch kann der Erblasser etwas anderes anordnen.

[269] OLG Zweibrücken MittBayNotZ 2000, 109.
[270] RG (v. 28.1.1932) HRR 1932 Nr. 1208.

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