Rz. 178

Im Rahmen des § 2288 Abs. 2 S. 2 BGB ist das Beweissicherungsverfahren beim Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen anwendbar. § 485 Abs. 1 ZPO eröffnet die Möglichkeit, dass vor oder während eines streitigen Verfahrens die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass das Beweismittel verloren geht. Davon zu trennen ist das selbstständige Beweisverfahren durch Erhebung des Sachverständigenbeweises nach § 485 Abs. 2 ZPO, da dieses nur vorprozessual zulässig ist.[373] Dort ist ein rechtliches Interesse anzunehmen, wenn es der Vermeidung eines späteren Rechtsstreits dient.[374]

[373] OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 510.
[374] Zöller/Herget, ZPO, § 485 Rn 1.

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